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BVerwG: Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.

In beiden zu entscheidenden Fällen war den beihilfeberechtigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniegelenksarthrose ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle des Beklagten lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 € in dem einen und 437 € in dem anderen Fall für „HYA Ject“- bzw. „Ostenil-Fertigspritzen“) mit der Begründung ab, diese Hyaluronsäurepräparate seien als Medizinprodukte nicht beihilfefähig. Beide Klagen auf Beihilfegewährung, die von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts unterschiedlich entschieden worden waren, hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind diese Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig. Die Vorschrift der Berliner Beihilfeverordnung, die dies ausschließe, sei unwirksam. Die dortige Verweisung auf die Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und die davon wiederum in Bezug genommene abschließende Übersicht in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die verordnungsfähigen Medizinprodukte, zu denen Hyaluronsäurepräparate nicht zählten, sei verfassungswidrig.

Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten als rechtmäßig erachtet. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verordnungsregelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 26.03.2015 zum U. v. 26.03.2015, 5 C 8.14 und 5 C 9.14

Vorinstanzen (5 C 8.14)

  • OVG Berlin-Brandenburg 7 B 5.14 – Urteil vom 07. Mai 2014
  • VG Berlin 5 K 51.11 – Urteil vom 13. Juli 2012

Vorinstanzen (5 C 9.14):

Redaktioneller Hinweis

Das OVG hatte im Vf. 7 B 10.14 folgende Leitsätze formuliert:

  1. Die dynamische Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO auf § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.
  2. § 22 Satz 1 LBhVO ist ohne die verfassungswidrige Regelung in § 22 Satz 2 LBhVO so zu verstehen, dass danach weiterhin auch Medizinprodukte als Arzneimittel im herkömmlichen Verständnis des Beihilferechts beihilfefähig sind.