Gesetzgebung

StMAS: Ladenschluss Muttertag – Sozialministerium hält an der bisherigen bayerischen Regelung für den Muttertag fest

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Auch am diesjährigen Muttertag, dem 10. Mai 2015, wird der Verkauf von Blumen für vier Stunden (von 9 Uhr bis 13 Uhr) genehmigt. Floristen können somit, wie in den letzten Jahren, an diesem Sonntag bis zu vier Stunden öffnen.

Dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration eine Allgemeinverfügung erlassen, die heute im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde.

StMAS, Pressemitteilung v. 27.03.2015

Redaktioneller Hinweis: Die Allgemeinverfügung wird im Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) erlassen und betrifft die Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten nach § 23 Abs. 1 LadSchlG.

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