Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern eingebracht

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/6577 v. 12.05.2015). Dieser sieht in Umsetzung von Ergebnissen der „Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst“ Änderungen des BayBG, des BayRiG und des LlbG vor. Darüber hinaus – auch in Reaktion auf ein Urteil des BVerwG v. 27.03.2014 (2 C 50.11) – Änderungen des BayBesG.

 

Wesentliche Änderungen

I. Umsetzung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst

Auf Initiative des Bayerischen Ministerpräsidenten wurde 2012 eine „Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern“ ins Leben gerufen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern des StMF und des Bayerischen Beamtenbunds (BBB). Ziel war es, Strukturfragen des öffentlichen Diensts zu diskutieren und Ansätze für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung zu erarbeiten.

Hauptanliegen der Arbeitsgruppe waren laut Gesetzentwurf eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit und die Erarbeitung von dienstrechtlichen Instrumenten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern. Dies vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung: Hier gewinnt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer größere Bedeutung sowohl was die Betreuung und Erziehung von Kindern angeht als auch was die Unterstützung und Pflege älterer Angehöriger betrifft. Nach dem Willen der Staatsregierung soll der öffentliche Dienst in Bayern seine Vorbildfunktion für familienfreundliche Arbeitsbedingungen daher ausbauen. Dabei liege die Vereinbarkeit von familiärem und beruflichem Engagement nicht nur im Interesse der Beschäftigten – auch der Dienstherr habe im „Rennen um die besten Köpfe“ ein Interesse daran, seine Attraktivität als Arbeitgeber zu erhalten und weiter zu steigern, so der Gesetzentwurf.

1. Umsetzung insbesondere im BayBG und im BayRiG

Ergebnisse der Arbeitsgruppe (PDF, 259 KB) werden zum einen umgesetzt durch Änderungen des BayBG und des BayRiG. So ist vorgesehen:

  • eine weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahrs gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG Art. 8a Abs. 4 BayRiG; mit Blick auf die verlängerte Lebensarbeitszeit steige das Interesse der Beamtinnen und Beamten, den Übergang in den Ruhestand fließend zu gestalten – diesem Interesse sowie dem Interesse an einer Ausdehnung der in Art. 88 Abs. 4 BayBG angelegten Freistellungsjahre werde durch eine Verlängerung des Gesamtbewilligungszeitraums von sieben auf zehn Jahre Rechnung getragen, so der Gesetzentwurf; bei einer Teilzeitquote von 50 % und Ausschöpfen des Bewilligungszeitraums unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand sei es damit möglich, fünf Jahre früher aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Gleichzeitig soll Art. 88 Abs. 4 BayBG unter Beibehaltung der Voraussetzungen im Übrigen von einer „Kann“- zu einer „Soll“-Regelung umgestaltet werden, um die Inanspruchnahme der Teilzeit mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zu erleichtern;
  • die Aufhebung des Verbots, Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren, (Art. 64 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG Art. 7 Abs. 3 Nr. 1, Art. 8c Abs. 3 Satz 2 BayRiG); der durch eine entsprechende Kombination gewonnene Freiraum wird laut Gesetzentwurf häufig dazu genutzt werden, sich verstärkt in der Familie (zum Beispiel durch die Übernahme der Betreuung von Enkelinnen und Enkeln) zu engagieren und dadurch die jüngere Generation bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen; einen Anspruch, Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren, soll es jedoch auch künftig nicht geben; die Beamtinnen und Beamten sollen sich bereits bei Antritt der Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten werden oder ob sie von der Möglichkeit des Antragsruhestands Gebrauch machen wollen; sie sind grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden.
  • die Zulassung einer (weiteren) familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für die Dauer von insgesamt zwei Jahren auch dann, wenn die bisherige Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren (Art. 92 BayBG Art. 8d Abs. 1 BayRiG) bereits ausgeschöpft ist.

Um unvorhergesehene finanzielle Engpässe wegen der Pflege eines nahen Angehörigen zu überbrücken, ist des Weiteren vorgesehen, in den vorhandenen bayerischen Vorschussrichtlinien die Möglichkeit eines Gehaltsvorschusses aus diesem Anlass zu schaffen.

2. Umsetzung im LlbG

Ergebnisse der Arbeitsgruppe (PDF, 259 KB) sollen schließlich auch durch eine Änderung des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) umgesetzt werden. Insbesondere sollen Pflegezeiten im Rahmen der beruflichen Entwicklung besser berücksichtigt und die fiktive Laufbahnnachzeichnung vor allem bei familienpolitischer Beurlaubung normiert werden. So soll u.a.

  • die bisherige ausschließlich im LlbG vorgesehene Voraussetzung, dass das zu erziehende bzw. zu pflegende Kind im Haushalt des Beamten bzw. der Beamtin lebt, entfallen;
  • die Neuregelung in Art. 15 LlbG (Dienstzeiten) um den in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG normierten Tatbestand der Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen ergänzt werden; damit finde entsprechend den politischen Zielvorgaben die Pflegezeit gleichberechtigt zur Elternzeit und Beurlaubung zur Kinderbetreuung bei der laufbahnrechtlichen Dienstzeit Berücksichtigung, so der Gesetzentwurf;
  • der bisherige berücksichtigungsfähige Umfang von 36 Monaten pro Kind und Beamten bestehenbleiben und künftig auch für die Zeiten der Pflege eines sonstigen Angehörigen gelten; die bisherige Beschränkung der Anerkennung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes soll entfallen;
  • angesichts der Tatsache, dass nunmehr auch Beurlaubungszeiten zur Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen als laufbahnrechtliche Dienstzeit gelten, ein Gleichklang mit Art. 17 Abs. 2 LlbG hergestellt werden, so dass künftig auch für diese Zeiten eine Ausnahme von den Beförderungsverboten des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 LlbG zulässig sein soll.

Die Anrechnung bzw. Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten zur Betreuung und Pflege eines Kindes sowie eines sonstigen Angehörigen als laufbahnrechtliche Dienstzeit ist nach dem Gesetzentwurf ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig von Amts wegen vorgesehen. Sofern die von der Gesetzesänderung erfassten Betreuungs- und Pflegezeiten (eines Kindes über acht Jahren sowie eines sonstigen Angehörigen) jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben und darüber hinaus fortdauern, kann eine Berücksichtigung der (nach dem Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes liegenden) Zeiten nur auf Antrag des Beamten bzw. der Beamtin erfolgen.

II. Urteil des BVerwG v. 27.03.2014 (2 C 50.11)

Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.03.2014 (2 C 50.11) im Fall einer Lehrerin aus Baden-Württemberg entschieden, dass begrenzt Dienstfähige besser besoldet werden müssen als im gleichen Umfang auf Antrag in Teilzeit Beschäftigte, da andernfalls ein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip vorliege. Die im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg enthaltene Regelung, wonach eine Aufzehrung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit für den Fall vorgesehen ist, dass die Teilzeitbezüge höher sind als das zum Zeitpunkt der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit „erdiente“ Ruhegehalt, ist daher verfassungswidrig. Da das bayerische Besoldungsrecht in Art. 59 Abs. 1 Satz 3 BayBesG eine inhaltsgleiche Regelung enthalte, bestehe auch hier Änderungsbedarf, so der Gesetzentwurf.

Daher soll die anteilige Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 7 BayBesG (Kernbesoldung entspricht wie bei der freiwilligen Teilzeit dem Umfang der Dienstleistung) künftig generell um einen Zuschlag (Art. 59 BayBesG) in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Teilzeitbesoldung und der Besoldung, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde, erhöht werden. Damit entfalle die bisherige verwaltungsaufwändige Anknüpfung an das fiktive Ruhegehalt, so der Gesetzentwurf.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern, LT-Drs. 17/6577 v. 12.05.2015 (PDF, 458 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) bluedesign – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015051201

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