Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der VKU haben mit dem BMWi ein gemeinsames Positionspapier zu TTIP veröffentlicht.
Das Positionspapier knüpft inhaltlich an die Positionsbestimmungen der kommunalen Seite von Oktober 2014 an. Es werden daher auch Aussagen zum Handelsabkommen mit Kanada (CETA) und zu dem ebenfalls in der Verhandlung befindlichen Dienstleistungsabkommen TiSA vorgenommen.
Aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags sind folgende Aussagen des Positionspapiers besonders hervorzuheben:
Marktöffnungsverpflichtungen und Daseinsvorsorge
Die Bundesverbände sprechen sich gemeinsam mit dem BMWi für die Verwendung einer Positivliste für Marktzugangsverpflichtungen im Dienstleistungssektor aus. Es besteht die Überzeugung, dass damit sichergestellt werden kann, dass für den Bereich der Daseinsvorsorge keine neuen Marktöffnungsverpflichtungen übernommen werden und der Handlungsspielraum der Kommunen erhalten bleibt. Der Bayerische Gemeindetag weist jedoch darauf hin, dass das Positionspapier lediglich die „Bevorzugung“ der Verwendung einer Positivliste ausspricht. Im Falle der Verwendung eines Negativlistenansatzes für Marktöffnung im Dienstleistungsbereich in TTIP müsse laut dem Positionspapier wie in CETA sichergestellt werden, dass für den Bereich der Daseinsvorsorge keine neuen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden und der Handlungsspielraum der Kommunen auch für eine Rekommunalisierung von Dienstleistungen erhalten bleibt. Der Negativlistenansatz darf auch nicht zu einer automatischen Marktöffnung für neue Dienstleistungen führen.
Da es sich um ein gemeinsames Positionspapier mit dem BMWi handelt, geht der Bayerische Gemeindetag davon aus, dass die Bundesregierung unabhängig von der letztlich verwandten Regelungstechnik für den Bereich der Daseinsvorsorge keine neuen Marktzugangsverpflichtungen zulassen wird. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass uns eine Positivliste als das sicherere Instrument erscheint.
Keine Aushebelung des europäischen Wettbewerbsrechts
Für öffentliche Auftraggeber in Deutschland dürfen durch TTIP keine Verpflichtungen übernommen werden, die über die Bestimmungen des reformierten europäischen Vergaberechts hinausgehen.
Schiedsgerichte
In TTIP werden die bisherigen speziellen Investitionsschutzregelungen mit ad hoc-besetzten Schiedsgerichten nicht befürwortet. Sofern solche Regelungen auf Wunsch der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten in TTIP Eingang finden sollen, müssen sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltet sein und insbesondere gewährleisten, dass die Verfahren auch für die Zivilgesellschaft transparent durchgeführt werden, die Unabhängigkeit und hinreichende Qualifikation der Schiedsrichter sichergestellt ist sowie eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen und die Schaffung eines Schiedsgerichtshofs angestrebt wird.
Der Bayerische Gemeindetag begrüßt, dass ein gemeinsames Positionspapier des BMWi sowie der kommunalen Spitzenverbände verabschiedet wurde, da hierin der Schutz der Daseinsvorsorge als eigenes Anliegen des BMWi manifestiert wird.
Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 01.07.2015
Redaktionelle Hinweise
Zur Diskussion um TTIP vgl. auch hier.
Siehe auch das Kurzgutachten von Prof. Krajewski „Potentielle Auswirkungen des transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP) auf die kommunale Organisationsfreiheit im Bereich Wasserver- und Abwasserentsorgung„.