Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH 10 B 13.2080 – Urteil vom 25.11.2015 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
1. Die Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers entfaltet ab dem Zeitpunkt keine Sperrwirkung mehr, ab dem der Ausländer durch den Beitritt des Staats seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union den Status eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers erlangt. Die Vorschriften über die Kostentragung für eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Abschiebung (§ 66 Abs. 1, 4, § 62 AufenthG) sind nicht mehr anwendbar (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).
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