Sachgebiet: Schulrecht / BVerwG 6 C 37.14 – Urteil vom 09.12.2015 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Liegen die Voraussetzungen eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts im Zeitpunkt seines Erlasses sämtlich vor, darf er nicht nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall versehen werden, dass diese Voraussetzungen künftig wegfallen.