Sachgebiet: Kammerrecht / BVerwG 10 C 6.15 – Urteil vom 09.12.2015 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Die Bildung von angemessenen Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Daher handelt es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 – Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 f.).
- Besteht bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer ein Beurteilungsspielraum, darf das Verwaltungsgericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe, insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, beachtet sind.
- Zum Volltext
- Vgl. auch VG München, Pressemitteilung v. 13.02.2015 zum U. v. 20.01.2015, M 16 K 13.2277