Gesetzgebung

GVBl (17/2015): Bekanntmachung Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag (17. RÄndStV)

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Der Siebzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
v. 08.12.2015 wurde am 29.12.2015 im GVBl bekanntgemacht (GVBl S. 502). Er tritt am 01.01.2016 in Kraft. Der 17. RÄndStV sieht in Art. 1 Änderungen des ZDF-Staatsvertrages und in Art. 2 Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vor. Im Hinblick auf die Änderungen des ZDF-Staatsvertrages stellt er eine Reaktion auf das Urteil des BVerfG v. 25.03.2014 (1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11) dar: Das BVerfG hatte Normenkontrollanträgen des Landes Rheinland-Pfalz und des Hamburger Senats gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend stattgegeben und in diesem Zuge wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Im Zuge der RStV-Änderungen werden die Rechtshoheitskriterien aus Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; AVMD-Richtlinie) vollständig in § 1 RStV übernommen.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. den Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 17. RÄndStV. Der Bayerische Landtag hat dem Regelwerk am 24.11.2015 ohne Änderungen zugestimmt und ist damit der Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses gefolgt.

Der Freistaat Bayern hat neben dem Land Hessen, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Saarland eine Protokollerklärung abgegeben: Diese Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren seien (§ 19a Abs. 3 bestimmt die Mitglieder, die dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen; nach § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 fallen hierunter auch „Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene“).

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).