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BVerwG: Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar (Volltext)

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Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen / BVerwG 4 A 5.14 – Urteil vom 21.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze: 

  1. Der Hinweis, dass „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ öffentlich ausliegen, unterrichtet die Öffentlichkeit nicht darüber, um welche Unterlagen zu welchen Umweltthemen es sich hierbei handelt und verfehlt daher die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens.
  1. Im Fall sogenannter relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. hat das Gericht von Amts wegen zu untersuchen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Lässt sich diese konkrete Möglichkeit auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht ausschließen, greift die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. zu Lasten der Behörde.
  1. Die Verträglichkeit einer Höchstspannungs-Freileitung mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets nach § 34 Abs. 1 BNatSchG muss jedenfalls dann artspezifisch untersucht werden, wenn und soweit zwischen den im Gebiet geschützten Arten deutliche Unterschiede im konkreten Leitungsanflugrisiko bestehen.
  1. Beim Bau einer Höchstspannungs-Freileitung kann der Rückbau einer bestehenden Freileitung jedenfalls dann nicht als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden, wenn der Trassenverlauf der neu zu errichtenden und der rückzubauenden Freileitung nicht deckungsgleich ist und die Leitungsanflüge andere Populationen oder andere Vogelarten betreffen können.