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EuGH: Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, unabhängig davon, ob es sich um den für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat handelt

Dieses Recht kann von einem Mitgliedstaat auch ausgeübt werden, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach dieser Verordnung für die Bearbeitung des Antrags bejaht hat.

Herr Shiraz Baig Mirza, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 rechtswidrig aus Serbien in das ungarische Hoheitsgebiet ein. Am 7. August 2015 stellte er in Ungarn einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Während das Verfahren lief, verließ er den ihm von den ungarischen Behörden zugewiesenen Aufenthaltsort. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 schlossen diese Behörden die Prüfung seines Antrags mit der Begründung ab, dass der Antragsteller ihn stillschweigend zurückgenommen habe.

In der Folge wurde Herr Mirza in der Tschechischen Republik aufgegriffen, als er versuchte, nach Österreich zu gelangen. Die tschechischen Behörden ersuchten Ungarn, ihn wieder aufzunehmen; Ungarn entsprach diesem Ersuchen. Herr Mirza stellte daraufhin in Ungarn einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 19. November 2015 wiesen die ungarischen Behörden diesen Antrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurück. Sie vertraten nämlich die Ansicht, dass Serbien für den Antragsteller ein sicherer Drittstaat sei.

Herr Mirza hat dagegen Klage vor dem Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen, Ungarn) erhoben. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob Herr Mirza in einen sicheren Drittstaat zurück- oder ausgewiesen werden kann, obwohl die tschechischen Behörden offenbar nicht über die ungarische Regelung und Praxis der Überstellung von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in sichere Drittstaaten unterrichtet wurden.

Da sich Herr Mirza derzeit in Haft befindet, wurde die Rechtssache dem in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung[1] für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bejaht hat, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verlassen hat, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Dublin-III-Verordnung im Rahmen des Verfahrens zur Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, den zuständigen Mitgliedstaat (Ungarn) nicht verpflichtet, den überstellenden Mitgliedstaat (Tschechische Republik) über den Inhalt seiner nationalen Regelung im Bereich der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten.

Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass das Unterbleiben eines Informationsaustauschs zwischen den beiden Staaten über diese Punkte das unionsrechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht beeinträchtigt.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass das Recht der um internationalen Schutz nachsuchenden Person darauf, dass in einer Situation wie der hier in Rede stehenden abschließend über ihren Antrag entschieden wird, sei es im Rahmen des unterbrochenen Verfahrens oder sei es im Rahmen eines neuen Verfahrens, in dem sein Antrag nicht als Folgeantrag behandelt wird, nicht impliziert, dass der zuständige Mitgliedstaat daran gehindert ist, den Antrag für unzulässig zu erklären, oder dass er die Prüfung des Antrags in einem bestimmten Verfahrensstadium wieder aufnehmen muss.

EuGH, Pressemitteilung v. 17.03.2016 zum U. v. 17.03.2016, Rs. C-695/15 PPU (Shiraz Baig Mirza / Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal)

Redaktioneller Hinweis: Vgl. zu weiteren Meldungen (z.B. den Schlussanträgen) in dieser Sache auch hier.

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[1] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).