Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht (Verfahrens- und Prozessrecht) / BVerwG 4 CN 3.15 – Urteil vom 06.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, gilt auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO – hier: ein Bebauungsplan – sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden.
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