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BayVGH: Auch Nichtlandwirte können Hofflächen iSv § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG haben / Maßgebendes Kriterium für eine Hoffläche

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BayVGH München, Urt. v. 28.06.2016 – 13 A 15.1475

Leitsätze:

  1. Auch Nichtlandwirte können Hofflächen im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG haben. Maßgebendes Kriterium für eine Hoffläche sind das äußere Erscheinungsbild und der räumliche Zusammenhang sowie der Nutzungszweck. Hierfür ist entscheidend, ob die Fläche dazu bestimmt ist, die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken zu sichern, insbesondere ob sie dem ungehinderten Zugang zum Wohngebäude sowie dem Abstellen von Fahrzeugen dauernd dienen soll.
  2. Eine Einfriedung hat in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbstständig darstellt. In einem solchen Fall scheidet mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung aus, so dass bereits deswegen keine geschützte Fläche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG vorliegt.