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BVerwG: Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei gewerblicher Alttextiliensammlung

Sachgebiet: Abfallrecht / BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 7 C 4.15 / Weitere Schlagworte: Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; widerlegliche Vermutung; Unionsrechtskonformität; Wettbewerbsfreiheit; marktbeherrschende Stellung; Missbrauchsverbot; Warenverkehrsfreiheit; Ausfuhrbeschränkung; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; Irrelevanzschwelle; Sammelmenge; Gesamtbelastung

Leitsätze:

  1. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG normiert bei unionsrechtskonformer Auslegung eine widerlegliche Vermutung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
  2. Die Ausnahmesituation, in der die Regelvermutung nicht mehr gilt, ist ausgehend von einem Vergleich der Sammelmengen anhand einer Irrelevanzschwelle zu bestimmen.
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