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EuGH: Europäischer Haftbefehl – bei der Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft ist deren freiheitsentziehende Wirkung zu prüfen

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Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist verpflichtet, im Rahmen der Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft zu prüfen, ob die dort gegen den Betroffenen ergriffenen Maßnahmen freiheitsentziehende Wirkung hatten / Ein mit einer Überwachung mittels eines elektronischen Armbands verbundener Hausarrest von neun Stunden pro Tag hat grundsätzlich keine solche Wirkung

Am 27. März 2007 verurteilte der Sąd Rejonowy dla Łodzi–Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź-Stadtmitte, Polen) Herrn JZ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Da sich Herr JZ der polnischen Justiz entzogen hatte, wurde gegen ihn ein Europäischer Haftbefehl erlassen. Am 18. Juni 2014 wurde Herr JZ in Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgenommen.

Vom 19. Juni 2014 bis zum 14. Mai 2015 war Herr JZ, der gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 2 000 Pfund Sterling (GBP) freigelassen worden war, verpflichtet, sich von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens an der von ihm angegebenen Adresse aufzuhalten. Mit dieser Verpflichtung ging eine elektronische Überwachung einher. Darüber hinaus war Herr JZ verpflichtet, sich bei einem Polizeikommissariat zu melden, keinen Antrag auf Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland zu stellen und ständig ein Mobiltelefon eingeschaltet und betriebsbereit zu halten. Diese Maßnahmen galten bis zum 14. Mai 2015, an dem er den polnischen Behörden übergeben wurde.

Vor dem polnischen Gericht beantragt Herr JZ, den Zeitraum, in dem er im Vereinigten Königreich unter Hausarrest stand und elektronisch überwacht wurde, auf die in Polen gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Dabei beruft er sich auf den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl[1], der u. a. vorsieht, dass der einen Europäischen Haftbefehl ausstellende Mitgliedstaat die Dauer der Haft aus dessen Vollstreckung auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anrechnet, die in diesem Staat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.

Das polnische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Haft“ auch Maßnahmen des Vollstreckungsmitgliedstaats in Form einer mit einem Hausarrest verbundenen elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts der Person umfasst, gegen die der Haftbefehl ergangen ist.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass der im Rahmenbeschluss enthaltene Begriff der Haft ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist.

Sodann stellt er fest, dass die Pflicht, die mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbundene Haft auf die Gesamtdauer des vom Betroffenen im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs anzurechnen, das allgemeine Ziel der Achtung der Grundrechte konkretisieren soll, indem das Recht des Betroffenen auf Freiheit sowie die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Strafen gewahrt werden.

Durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Haftdauer des Verurteilten im Vollstreckungsmitgliedstaat stellt der Rahmenbeschluss nämlich sicher, dass die Gesamtdauer der von dieser Person letztlich – sowohl im Mitgliedstaat der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls als auch im Mitgliedstaat seiner Ausstellung – zu verbüßenden Haft nicht die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt, zu der sie im Ausstellungsmitgliedstaat verurteilt wurde.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Rahmenbeschluss nicht dahin ausgelegt werden darf, dass er sich darauf beschränkt, den Mitgliedstaat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zur Anrechnung allein der im Mitgliedstaat der Vollstreckung des Haftbefehls verbüßten Haftzeiten zu verpflichten, nicht aber von Zeiträumen, in denen andere, mit einem Freiheitsentzug von ähnlicher Wirkung wie eine Inhaftierung verbundene Maßnahmen angewendet wurden.

Der Begriff „Haft“ im Sinne des Rahmenbeschlusses bezeichnet keine freiheitsbeschränkende, sondern eine freiheitsentziehende Maßnahme und umfasst neben der Inhaftierung jede dem Betroffenen auferlegte Maßnahme oder Gesamtheit von Maßnahmen, durch die ihm aufgrund ihrer Art, Dauer, Wirkungen und Durchführungsmodalitäten die Freiheit in einer der Inhaftierung vergleichbaren Weise entzogen wird.

Folglich muss die Justizbehörde des Mitgliedstaats der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüfen, ob die gegenüber dem Betroffenen im Vollstreckungsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen einem Freiheitsentzug gleichzustellen sind und daher eine „Haft“ darstellen. Kommt sie im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, verpflichtet sie der Rahmenbeschluss dazu, die Gesamtdauer des Zeitraums, in dem diese Maßnahmen angewendet wurden, auf den Zeitraum des Freiheitsentzugs anzurechnen.

Im vorliegenden Fall schränkten die im Vereinigten Königreich gegenüber Herrn JZ ergriffenen Maßnahmen zweifellos seine Bewegungsfreiheit ein, doch hatten sie grundsätzlich keine so starke Zwangswirkung, dass sie als freiheitsentziehend und somit als „Haft“ im Sinne des Rahmenbeschlusses eingestuft werden könnten.

Da im Rahmenbeschluss lediglich ein Mindestschutzniveau für die Grundrechte der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, festgelegt wird, hindert er die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats allerdings nicht daran, auf der Grundlage allein des nationalen Rechts einen Zeitraum, in dem die Person im Vollstreckungsmitgliedstaat keinen freiheitsentziehenden, sondern freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen war, ganz oder teilweise auf die Gesamtdauer ihres Freiheitsentzugs anzurechnen.

EuGH, Pressemitteilung v. 28.07.2016 zum U. v. 28.07.2016, C-294/16 PPU (JZ / Prokuratura Rejonowa Łódź–Śródmieście) 

  • Redaktioneller Hinweis: Die Überschrift („Schlagzeile“) wurde redaktionell formuliert.

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[1] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).