Sachgebiet: Sozialrecht (Ausländer- und Asylrecht) / BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550
Leitsätze:
- „Zweifel“ bei der Feststellung des Alters Im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig.
- Das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.