Aktuelles

BGH: Zeitschriften mit Sendungsbezug „ARD Buffet“ – Verhandlungstermin am 29.09.2016

Die Klägerin verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Sie produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung „ARD Buffet“, in der eine Mischung von Anregungen für das tägliche Leben gegeben werden. Seit 2005 publiziert ein Verlag in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Zeitschrift „ARD Buffet“, in der die Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden.

Die Klägerin hält das Angebot der Zeitschrift „ARD Buffet“ für wettbewerbswidrig, weil es gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) und § 16a RStV verstoße und deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3a UWG) unlauter sei. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Angebots des Printmagazins „ARD Buffet“ in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen der § 11a Abs. 1 Satz 2, § 16a RStV seien nicht gegeben. Bei der Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handele es sich zudem nicht um eine Marktverhaltens-, sondern um eine Marktzutrittsregelung.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Vorinstanzen:

  • LG Hamburg, Urt. v. 19.09.2011, 315 O 410/10
  • OLG Hamburg, Urt. v. 15.08.2014, 5 U 229/11

BGH, Pressemitteilung v. 15.08.2016 zum Verfahren I ZR 207/14