Die Vereinfachung des Vergaberechts und die Beschleunigung von Vergabeverfahren sind die erklärten Ziele verschiedener gesetzgeberischer Tätigkeiten auf Landes- und Bundesebene. So hat der Freistaat Bayern mit dem Zweiten Modernisierungsgesetz Bayern1) zum 1.1.2025 u.a. die Wertgrenzen für die Vergabe per Direktauftrag und Verhandlungsvergabe deutlich erhöht.2)
Nunmehr hat der Bund mit dem unten vermerkten, am 1.7.2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.5.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz) die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte angepasst. Dadurch sollen öffentliche Auftraggeber – gerade auch auf kommunaler Ebene – bei der Durchführung von Vergabeverfahren entlastet werden.3) Auch für Unternehmen sollen der bürokratische Aufwand sowie etwaige Hürden bei der Teilnahme an öffentlichen Vergaben im Sinne des Bürokratieabbaus und der Stärkung des Wettbewerbs reduziert werden. Dazu wurden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen. Das Vergabe- und Nachprüfungsverfahren soll durch die Neuregelungen weiter digitalisiert und beschleunigt werden.
Im Folgenden werden die für die kommunale Ebene wichtigsten Neuerungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV) und weiteren Regelwerken dargestellt.
1. Grundsatz der Losvergabe: § 97a GWB
Die Anpassung des Grundsatzes der Losvergabe war der umstrittenste Punkt des Gesetzesvorhabens. Die Regelungen dazu befinden sich jetzt in einem neuen eigenständigen § 97a GWB. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind.4)
Auch weiterhin dürfen mehrere Teil- oder Fachlose grundsätzlich (nur) zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.5) Der Gesetzentwurf der vorherigen Bundesregierung zum sog. Vergabetransformationsgesetz sah insoweit noch vor, dass eine Gesamtvergabe auch zulässig sein sollte, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Dies wäre gegenüber dem bisherigen und jetzt auch künftig notwendigen „erfordern“ eine Erleichterung gewesen. Eine solch weitgehende Regelung war aber politisch nicht durchsetzbar. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, der eine weitergehende Flexibilisierung beim Losgrundsatz gefordert hatte, eine Ausweitung der allgemeinen Ausnahmetatbestände vom Losgrundsatz in § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB a.F. aus mittelstandspolitischen Gründen ausdrücklich abgelehnt.
Zur vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wurde aber in § 97a Abs. 3 GWB n.F. ein auch für die kommunale Ebene relevanter weiterer Ausnahmetatbestand aufgenommen. Danach dürfen mehrere Teil- oder Fachlose auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, erfordern – auch wenn dies nicht von den bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründen wirtschaftlicher und technischer Natur umfasst ist. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden, um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell zu tätigen.
Wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des Bauvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen aber auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In der Vergabepraxis darf der höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (zum Beispiel durch die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den weiter bestehenden Vorrang der Losvergabe genutzt werden.
Der neue § 97a Abs. 5 GWB stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre Auftragnehmer zu verpflichten, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen insbesondere sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die Kann-Vorgabe wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte, erscheint eine Weitergabe nicht naheliegend.
Ein bestimmter Weg, wie die mittelständischen Unternehmen durch den Auftragnehmer berücksichtigt werden sollen, wird durch §97a Abs. 5 GWB n.F. ebenfalls nicht vorgegeben. Insbesondere muss der Auftraggeber nicht das Gebot der Losvergabe weitergeben. Dadurch sollen Effizienzgewinne auf der ersten Ebene der Auftragserteilung nicht auf der zweiten Ebene der Unterauftragsvergabe wieder verloren gehen. Nach § 97a Abs. 6 GWB n.F. ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag bis zum 30.9.2027 über die Auswirkungen des neuen § 97a Abs. 3 GWB zu berichten.
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 gleichzeitig mit der Zustimmung zum Vergabebeschleunigungsgesetz eine Entschließung gefasst.6) Der Bundesrat begrüßt darin zwar, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung vom Losgrundsatz durch die Einbeziehung der Verkehrsinfrastruktur erweitert wurde. Er weist jedoch darauf hin, dass insbesondere Infrastrukturbereiche, die im Verantwortungsbereich der Länder und Kommunen liegen, sowie bestimmte für den Schienenverkehr wesentliche Anlagen bislang nicht vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darum, zeitnah die Auflistung in § 97a GWB so zu erweitern, dass die Regelungen des Absatzes 3 ebenfalls gelten, wenn Vergabeverfahren in den folgenden Infrastrukturbereichen durchgeführt werden: Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und Kommunen, darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben sowie Ersatzneubauten von Brücken.
[…]Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.5.2026 (BGBl. I Nr. 137)
1) GVBl 2024, S. 619.
2) Siehe dazu FStBay Randnummer 85/2025.
3) BT-Drs. 21/1934 S. 3.
4) § 97 Abs. 4 S. 2 GWB a.F. und § 97a Abs. 1 GWB n.F.
5) § 97 Abs. 4 S. 3 GWB a.F. und § 97a Abs. 2 GWB n.F.
6) BR-Drs. 225/26.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 16/2026, Rn. 161.

