Gesetzgebung

Änderungen im Wasserverbandsrecht

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Am 01.01.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten.1) Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts in Bayern2) erfolgen inhaltliche Änderungen im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes. Im Bayerischen Immissionsschutzrecht werden zur Umsetzung der EU-Verordnungen Net Zero Industry Act (NZIA)3) und Critical Raw Materials Act (CRMA)4) die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden als Kontakt- und Anlaufstellen bestimmt. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen anlässlich der bundesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III)5).

1. Änderungen im Wasserverbandsrecht

Die Änderungen des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) umfassen eine moderate Erweiterung der Ausnahme vom Neugründungs- und Aufgabenerweiterungsverbot für die Nutzung von oberflächennahem Grundwasser sowie die Erweiterung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände für den Moorbodenschutz beziehungsweise für den gezielten Wasserrückhalt in der Fläche.

Bislang war vom Neugründungs- und Aufgabenerweiterungsverbot die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser aus Oberflächengewässern und aus Uferfiltrat für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayAGWVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung). Statt Uferfiltrat ist nunmehr auch die Beschaffung und Bereitstellung aus oberflächennahem Grundwasser unter strikten ökologischen Voraussetzungen für die genannten Zwecke möglich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayAGWVG). Zwingende Voraussetzung für den Rückgriff auf das oberflächennahe Grundwasser ist die erschöpfende Nutzung von Niederschlagswasser und Oberflächengewässer, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets darauf zurückgegriffen werden kann. Erst nach erschöpfender Nutzung der genannten Wasserbezugsquellen in Bezug auf die Versorgung des Verbandsgebiets ist ein Rückgriff auf das oberflächennahe Grundwasser in Betracht zu ziehen.

Eine erschöpfende Nutzung liegt in der Regel dann vor, wenn auf der Grundlage der Einschätzung der Behörden vor Ort für die Versorgung des Verbandsgebiets keine weiteren Entnahmen aus grundwasserunabhängigen Wasserbezugsquellen im Vergleich zur Entnahme aus dem Grundwasser gegeben sind. Maßgeblich ist dabei das bestehende und geplante Gesamtsystem des Wasser- und Bodenverbands der Beurteilung zugrunde zu legen. Die normierten Anforderungen beziehen sich grundsätzlich nicht auf die einzelnen Entnahmestellen, sondern sind unter Würdigung des vom Wasser- und Bodenverband betriebenen beziehungsweise zu betreibenden Gesamtversorgungssystems zu beurteilen.6)

Sowohl die Entnahme aus Oberflächengewässern als auch aus oberflächennahem Grundwasser unterliegt der Anforderung, dass eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. Eine gewässerschonende Entnahme setzt voraus, dass die Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf die Oberflächengewässer (guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial) bzw. die Grundwasserkörper (insbesondere guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand) beachtet werden.7)

Nach dem neuen Satz 3 des Art. 1 Abs. 1 BayAGWVG kann künftig auch die Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbands sein, wenn eine Gemeinde Verbandsmitglied ist.

Neue Erweiterungen der Ausnahmen sind zum Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche (Art. 1 Abs. 1 Satz 4 BayAGWVG) und bezüglich der Unterhaltung von Gewässern zum Zweck des Moorbodenschutzes (Art. 1 Abs. 1 Satz 5 BayAGWVG) aufgenommen worden.

2. Modernisierung des Abwasserabgabenrechts

Im neuen Teil 7 des BayWG sind alle Regelungen zu den Gewässerbenutzungsabgaben zusammengefasst. Die landesrechtlichen Bestimmungen zur Abwasserabgabe, die bis zum 31.12.2025 im Bayerischen Abwasserabgabengesetz (Bay- AbwAG) enthalten waren, sind nunmehr weitgehend unverändert in Abschnitt 3 des BayWG enthalten. Abschnitt 4 enthält die entsprechenden Anwendungsbestimmungen von Regelungen der Abgabenordnung (AO).

Lediglich in Bezug auf die Niederschlagswasserabgabe beim Mischsystem erfolgte die politisch gewünschte Aufgabe der sog. hydraulischen Einheit bei den Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit. In der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG führte das Fehlen einer einzelnen wasserrechtlichen Erlaubnis dazu, dass für die gesamte angeschlossene hydraulische Einheit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nicht vorlagen und im Umfang der an die hydraulische Einheit angeschlossenen Einwohner die Niederschlagswasserabgabe zu zahlen war.

Art. 86 Abs. 2 BayWG stärkt das Verursacherprinzip, weil nur diejenigen zur Zahlung der Niederschlagswasserabgabe herangezogen werden, die für das Fehlen der wasserrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise die gegebenenfalls für die Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen auch verantwortlich sind. Der kanalisationsbezogene Ansatz wurde deshalb aufgegeben. Stattdessen wird als Bezugspunkt auf die einzelne Einleitungsstelle abgestellt.8) Ansonsten sind die bisherigen Voraussetzungen (Mindest-Speichervolumen, Zuführung des zurückgehaltenen Mischwassers zu einer Abwasserbehandlungsanlage mit entsprechenden Anforderungen, Abgabeerklärung) unverändert geblieben.

Entspricht in Auszügen Ell, BayVBl. 12/2026, S. 397

 

1) Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2025, GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 667.

2) GKBay Randnummer 155/2026.

3) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/ 1724, ABl. L 2024/1252, ABl. L 2024/1735 vom 28.06.2024.

4) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, ABl. L 2024/1252 vom 03.05.2024.

5) Vgl. Anpassung in Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayImSchG.

6) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung zu § 2, S. 80 f.

7) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung zu § 2, S. 81.

8) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung zu Nr. 28 (Art. 86 – Abgabe für Niederschlagswasser), S. 75.

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 18/2026, Rn. 161.

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