Gesetzgebung

Einführung des Wassercents in Bayern

© bluedesign - stock.adobe.com

Am 01.01.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten.1) Anlass für die Gesetzesänderung ist die Einführung des Wasserentnahmeentgelts (sog. Wassercent) in Bayern. Die neuen Regelungen zum Entgelt für Grundwassernutzungen sind eingebettet in einer umfassenden Novellierung des bayerischen Wasserrechts mit dem Leitgedanken „Bayerns Wasser sichern, vorsorgen und bewahren“.

Seit dem 01.07.2026 ist in Bayern ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Grundwasser mit einem einheitlichen Entgeltsatz von 0,10 j pro Kubikmeter zu entrichten. Bayern ist somit das 14. Bundesland, in dem ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. Lediglich in Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung einer Abgabe auf Wasserentnahmen verzichtet.2) Der erste Erhebungszeitraum besteht vom 01.07. bis 31.12.2026, ab dem 01.01.2027 ist das Kalenderjahr der Veranlagungszeitraum.3) Die Möglichkeit der Übermittlung der tatsächlich entnommenen Jahresentnahmemengen besteht bis zum 01.03. des jeweiligen Folgejahres, somit erstmals zum 01.03.2027. Die erste Festsetzung erfolgt Mitte 2027. Nach fünf Jahren ab erstmaliger Erhebung, d.h. im Jahr 2030, soll spätestens eine Evaluierung der Regelungen erfolgen.

Die Regelungen zum Wasserentnahmeentgelt sind im neuen Teil 7, der alle in Bayern erhobenen Gewässerbenutzungsabgaben erfasst, enthalten. Das Wasserentnahmeentgelt wird in Art. 78 bis einschließlich Art. 81 im Abschnitt 2 des BayWG geregelt, wobei die allgemeinen Regelungen in Abschnitt 4 zum Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (Art. 94, 95 BayWG) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (Art. 96 BayWG) ebenfalls anwendbar sind. Insbesondere im ersten Jahr der Erhebung, in dem der Veranlagungszeitraum auf den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2026 reduziert ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 100 Abs. 3 BayWG maßgeblich.

Die Regelungen basieren auf dem „Grundkonzept Wassercent“, das die Regierungsfraktionen bereits am 12.12.2024 veröffentlicht haben.4) Leitgedanke ist, dass die Erhebung und die Verwendung des Wasserentnahmeentgelts nach den Grundsätzen „gerecht, fair, einfach und nachhaltig“ erfolgen. Es wird eine faire und ausgewogene Regelung zur Sicherung der Wasserressourcen in Bayern angestrebt.5)

1. Entgelt für Wasserentnahmen

Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein zweckgebundenes Entgelt (Art. 78 Abs. 1 BayWG). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Entgeltpflicht ist die Gewässerbenutzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Entgeltpflichtig sind das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (vgl. § 3 Nr. 3 WHG). Benutzungen von oberirdischen Gewässern (§ 3 Nr. 1 WHG) bleiben weiterhin entgeltfrei. Aufgrund des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist diese Fokussierung auf Grundwassernutzungen möglich und mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers sachlich gerechtfertigt.6)

Für die Abgrenzung, ob ein Gewässerbenutzungstatbestand in Bezug auf Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer vorliegt, ist allein die rechtliche Einordnung maßgeblich. Die in § 3 Nr. 1 und 3 WHG enthaltenen Definitionen sowie die rechtliche Beurteilung einer Wasserfläche mit Blick auf die im Einzelfall vorliegenden Grundtatbestände (z.B. Gewässerausbau bei Herstellung eines oberirdischen Gewässers, Gewässerbenutzungen bei einem Grundwasseraufschluss) sind entscheidend.

Zur besseren Verständlichkeit der weiteren Regelungen wird der Ausdruck „Wasserentnahme“ in Art. 78 Abs. 1 BayWG legal definiert. Er ist der Oberbegriff für die einzelnen Benutzungsformen des Entnehmens, des Zutageförderns, des Zutageleitens und des Ableitens von Grundwasser. Für den Entgelttatbestand ist es nicht erforderlich, dass das Wasser einer bestimmten Nutzung oder Verwendung zugeführt wird. Es genügt, dass auf das Grundwasser in zielgerichteter Weise im Sinne des Benutzungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eingewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist die Indienstnahme von Grundwasser durch einen ziel- und zweckgerichteten Vorgang für die Begründung einer Entgeltpflicht ausreichend. Aus dem individuellen Zugriff auf die knappe Ressource Wasser, die einer staatlichen Bewirtschaftung unterliegt, ergibt sich ein Sondervorteil, der abgeschöpft werden kann. Die Wasserentnahme stellt einen gezielten Eingriff in den natürlichen Ressourcenhaushalt zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils dar, der Alternativverwendungen des entnommenen Wassers verdrängt.7)

Wer zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet ist, regelt Art. 78 Abs. 2 BayWG. Diejenige natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG die Zulassung innehat (Alt. 1) oder den entsprechenden Benutzungstatbestand ohne die erforderliche Zulassung vornimmt (Alt. 2), ist entgeltpflichtig. Die Entgeltpflicht ist an die tatsächliche Entnahme, d.h. die tatsächliche Durchführung der Wasserentnahme, geknüpft. Für eine legale Entnahme ist die ordnungsgemäße Zulassung Voraussetzung. Der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung schuldet das Entgelt, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt. Entscheidend ist, welche Person Inhaltsadressat der zugrunde liegenden Gewässerbenutzungszulassung ist (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayVwVfG).8) Inhaltsadressat im Falle einer Bauwasserhaltung, sofern diese über zwei Jahre vorgenommen werden soll (ansonsten besteht Entgeltfreiheit gem. Art. 78 Abs. 3 Nr. 5 BayWG), ist der jeweilige Bauherr. Dies gilt auch, wenn der Bauträger für den Bauherrn die Bauwasserhaltung gegenüber der Wasserrechtsbehörde in dessen Namen beantragt und somit der Bauträger der Adressat der Bekanntgabe ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).9)

Eine Entgeltpflicht besteht auch bei nicht legalen Entnahmen. Diejenige Person, die eine Wasserentnahme ohne die erforderliche Zulassung durchführt, ist zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet (Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 BayWG). Der Gesetzgeber hat für den Fall einer illegalen Wasserentnahme auf ein erhöhtes Entgelt verzichtet, sodass auch für diese Wasserentnahmen der reguläre Entgeltsatz von 0,10 j pro Kubikmeter gilt. Allerdings sind bei Vorliegen einer illegalen Gewässerbenutzung die entsprechenden Straf- und Bußgeldtatbestände zu prüfen. In Bezug auf eine mögliche Hinterziehung oder Verkürzung von Wasserentnahmeentgelten sind die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gem. Art. 96 BayWG anwendbar (vgl. § 370 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 371, 376 und 378 AO). Für die illegale Gewässerbenutzung ist der Bußgeldtatbestand des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG einschlägig. Gegebenenfalls kommt der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gem. § 324 StGB in Betracht, insbesondere nach Änderung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt10).

[…]

1) Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2025, GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 667.

2) Eine Übersicht zu den Regelungen der Wasserentnahmeabgaben in den Bundesländern enthält Gawel/Köck, Internalisierung von Umwelt- und Ressourcenkosten gem. Vorgaben des Zukunftsplans Wasser, Endbericht vom 09.10.2023, Leipzig, S. 24 ff.

3) Art. 100 Abs. 3 BayWG und Art. 79 BayWG.

4) Grundkonzept Wassercent vom 12.12.2024, abrufbar unter: https://fw-landtag.de/fileadmin/redakteure/PDF_Redaktion/2024/12-Dezember/Wassercent_Eckpunktepapier_CSU-FW.pdf.

5) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung Teil A, Abschnitt I., S. 30.

6) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung Teil C, zu Nr. 28 (Art. 78 – Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen), S. 66.

7) Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2007 – 7 C 3/07 – juris Rn. 27, BayVBl. 2008, 379 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 93, 319/346 = BayVBl. 1996, 368 (Wasserpfennig).

8) Zum Begriff Inhaltsadressat vgl. Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, 59. Aktualisierung, § 18 Rn. 28.

9) Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Begründung, S. 67.

10) Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Umweltstrafrecht.html.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 17/2026, Rn. 155.