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BVerwG: Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten (Volltext)

Sachgebiet: Naturschutzrecht und Landschaftsschutzrecht / BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – BVerwG 4 C 4.15

Leitsätze:

  1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Anzeige
  1. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen “vorgenommenen” Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen “weitere Durchführung” die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf nicht gestützt werden.
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