Gesetzgebung

StMFLH: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe – Agrardieselvergütung für Biokraftstoffe fortführen (zur geplanten Änderung von § 57 EnergieStG)

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Staatssekretär setzt sich auf Bundesebene für Erhalt der Steuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Biokraftstoffe ein

Die Energiesteuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Biokraftstoffe dient dem Wohle der ohnehin unter Preisverfall leidenden Landwirtschaft – sie muss beibehalten werden“, fordert Bayerns Finanz- und Heimatstaatssekretär Albert Füracker.

In Briefen an Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt setzt er sich dafür auf Bundesebene ein.

Die auch unter dem Namen ‚Agrardieselvergütung‘ bekannte Steuerentlastung stellt keine Maßnahme dar, die den Absatz von Biokraftstoffen steigern soll. Sie unterstützt vielmehr die Aufrechterhaltung einer unabhängigen Versorgung sowie die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrar- und Forstwirtschaft“, stellte Füracker fest.

Aktuell plant das BMF die Energiesteuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Biokraftstoffe aus § 57 EnergieStG ersatzlos zu streichen. Zur Begründung verweist das BMF auf das Unionsrecht, wonach eine steuerliche Begünstigung für Biokraftstoffe nicht mehr zulässig sei, weil nach den Vorgaben des BImSchG eine Beimischungsverpflichtung bestehe (sog. “Biokraftstoffquote“). Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine reine Bundessteuer. Die Energiesteuerentlastung des § 57 EnergieStG führt im Bundeshaushalt bei jährlich etwa 200.000 Anträgen zu Mindereinnahmen von rund 400 Millionen Euro pro Jahr.

Das sollte uns die deutsche Agrar- und Forstwirtschaft Wert sein“, appelliert Füracker.

StMFLH, Pressemitteilung v. 07.09.2016