Gesetzgebung

BVerwG: Eisenbahnstrecke in der Oberlausitz darf zweigleisig ausgebaut werden

Das BVerwG in Leipzig hat heute 11 Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Bahnhof Niesky bis Bahnhof Knappenrode im Wesentlichen abgewiesen.

Die Strecke ist Teil des Vorhabens „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze Deutschland/Polen“. Dieses Vorhaben ist Teil eines Europäischen Eisenbahnkorridors und ein wichtiges Bindeglied für den internationalen Güterverkehr in Ost-West-Richtung. Im Bundesverkehrswegeplan ist es als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Erweiterung der bestehenden Eisenbahnstrecke um ein zweites Gleis und ihre Elektrifizierung. Auf ihr sollen bis zum Jahr 2025 täglich etwa 170 Personen- und Güterzüge verkehren können. Die Kläger sind Eigentümer von trassennahen Wohnhäusern entlang des planfestgestellten Teilstücks. Sie befürchten, schon in der Bauphase, erst recht aber in der Betriebsphase nicht genügend vor Lärm, Erschütterungen und anderen Immissionen geschützt zu sein.

Dem ist das BVerwG nur für einen der Kläger gefolgt. Dessen Grundstück liegt sehr nah an der Trasse und wäre durch deren Betrieb künftig besonders stark und im Ergebnis unzumutbar belastet. Dieses Grundstück muss die Deutsche Bahn gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen. Die übrigen Klagen hat das BVerwG abgewiesen. Einen Fehler, der die in erster Linie erstrebte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder eine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnte, hat es nicht feststellen können. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war auch für die Bauphase ausreichend. Ein detailliertes Baulärmgutachten musste während des Planfeststellungsverfahrens noch nicht eingeholt werden.

Zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen bestand keine Veranlassung mehr, nachdem er durch mehrere Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse und auf Anregung des Gerichts abgegebene Protokollerklärungen der Beklagten nachgebessert worden ist. Lärmschutz wird in ausreichendem Maße gewährleistet. Höhere Lärmschutzwände können die Kläger nicht beanspruchen, weil ihre im Einwirkungsbereich von Bahnübergängen gelegenen Grundstücke nicht vollständig geschützt werden könnten und die Mehrkosten unverhältnismäßig wären. Bei den Lärmberechnungen durfte der so genannte Schienenbonus noch berücksichtigt werden. Den Schutz vor absehbaren Erschütterungen durch den Bahnbetrieb konnte das Eisenbahn-Bundesamt späteren Entscheidungen vorbehalten. Geeignete Maßnahmen am Gleis, die eingebaut werden könnten, um Erschütterungen zu vermeiden, stehen nicht zur Verfügung. Die Annahme des Eisenbahn-Bundesamtes, Art und Umfang von Schutzmaßnahmen ließen sich erst aufgrund von Nachmessungen während des laufenden Betriebs nach einer gewissen „Setzungsphase“ der Gleise beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Die Schutzvorkehrungen gegen unzumutbare Belastungen in der Bauphase sind im Planfeststellungsbeschluss und den Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen hinreichend umrissen, die Details dürfen der Ausführungsplanung der Vorhabenträgerinnen überlassen bleiben.

BVerwG, Pressemitteilung v. 08.09.2016 zum Urt. v. 08.09.2016, 3 A 5.15

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