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BGH: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG muss nicht in physischem Widerstand bestehen

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 69/16 / Weitere Schlagworte: Abschiebungshaft; Verhalten an Bord eines Luftfahrzeugs

Leitsatz:

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.

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