Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)

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feuerwehr_fotolia_44173856_s_copyright-pass-iiDie Staatsregierung hat am 13.09.2016 o.g. Gesetzentwurf beschlossen und die Verbändeanhörung eingeleitet. Das StMI hat den Gesetzentwurf mit Stand 19.09.2016 ins Internet eingestellt. Wesentliche Änderungen betreffen die überörtliche Ausbildung, die kommunale Zusammenarbeit, die Altersgrenze, Kinderfeuerwehren, die Ergänzung des Kostentatbestands, um auch von Sicherheitsdiensten künftig vermehrt Kostenersatz verlangen zu können, sowie die Möglichkeit auch bei von vornherein nur partieller Eignung Feuerwehrdienst leisten zu können (Inklusionsgedanke).

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den in großen Teilen ehrenamtlich organisierten abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst bayernweit zu sichern. Angesichts der demografischen Entwicklungen stellt dies für die Gemeinden zunehmend eine Herausforderung dar. Zwar ist die Zahl der ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistenden in Bayern laut Gesetzentwurf bislang allenfalls leicht rückläufig, jedoch müsse den Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels bereits jetzt aktiv begegnet werden.

Die Stärkung des Ehrenamts, das gerade in der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr eine fundamentale Stütze der Gesellschaft ist, ist auch ein zentrales Anliegen des ebenfalls im Verfahren befindlichen Gesetzentwurfs zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) (zum Stand dieses Verfahrens: hier).

Wesentliche Änderungen

1. Überörtliche Ausbildung

Art. 2 BayFwG sieht die Möglichkeit überörtlicher Aus- und Fortbildung von Feuerwehrdienstleistenden auf Landkreisebene bislang nicht vor, obwohl in der Praxis aus Effizienzgründen und zur Entlastung der gemeindlichen Feuerwehren hierfür vielfach ein Bedarf bestehe, so der Gesetzentwurf.

Daher sollen die Landkreisen die Möglichkeit erhalten, Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchzuführen.

2. Kommunale Zusammenarbeit

Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst können bislang nicht auf einen Zweckverband oder auf eine andere kommunale Körperschaft – wie etwa eine Verwaltungsgemeinschaft – übertragen werden. Dafür bestehe jedoch gerade bei kleineren Gemeinden ein Bedürfnis, so der Gesetzentwurf.

Deshalb soll es den Gemeinden ermöglicht werden, die Pflichtaufgabe des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale Körperschaft zu übertragen.

3. Altersgrenze

Mit der Altersgrenze von 63 Jahren nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG würden zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom aktiven Dienst ausgeschlossen, obwohl sie zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes vielfach sehr wichtig wären, so der Gesetzentwurf.

Daher soll die Altersgrenze um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.

4. Kinderfeuerwehren

Bisher können Kindergruppen erst ab dem 12. Lebensjahr gebildet werden (Art. 7 BayFwG), obwohl die frühzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeit-Aktivitäten ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung ist.

Eine Änderung von Art. 7 Abs. 1 BayFwG sieht vor, dass bei den Freiwilligen Feuerwehren für Minderjährige schon ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden können.

5. Unterstützung ehrenamtlicher Kreisbrandräte

Die Komplexität und Vielfalt ihrer Aufgaben stellen an die ehrenamtlichen Kreisbrandräte hohe fachliche und zeitliche Anforderungen. Bislang besteht keine Möglichkeit, zur Unterstützung der Kreisbrandräte Kreisbrandinspektoren ohne Zuweisung eines Inspektionsbereichs zu bestellen, um ihnen spezifische Fachaufgaben zu übertragen.

Art. 19 BayFwG soll deshalb so geändert werden, dass der Kreisbrandrat im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren ohne eigenen Inspektionsbereich zu seiner Unterstützung bestellen kann.

6. Inklusion – partielle Eignung zum Feuerwehrdienst

Nach bisheriger Rechtslage ist nur der nachträgliche – d.h. nach Aufnahme in die Feuerwehr erlittene – Verlust der vollen Eignung zum Feuerwehrdienst geregelt, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayFwG. Demnach hat der Feuerwehrkommandant einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden. Bei der Aufnahme muss hingegen nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 BayFwG grds. die volle Eignung für den (gesamten) Feuerwehrdienst vorliegen.

Der neue Art. 6 Abs. 3 S. 4 BayFwG sieht nunmehr vor, dass auch von vornherein nur partiell geeignete Personen mit entsprechend beschränktem Aufgabenbereich aufgenommen werden können. Auch Personen, die z.B. aufgrund körperlicher Limitierungen nicht zum Einsatzdienst geeignet seien, könnten bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben der Feuerwehren wertvolle Beiträge leisten, z.B. als Ausbilder oder psychologische Betreuer, so der Gesetzentwurf.

7. Weitere Änderungen

Zugleich sollen weitere Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus aktueller Rechtsprechung oder aus den Erfahrungen mit dem Vollzug ergeben, wie z.B. eine Ergänzung von Art. 28 BayFwG um weitere Kostentatbestände, die Normierung von Mindestanforderungen an Jugendwarte oder der Möglichkeit für den Stadtbrandrat einer kreisfreien Gemeinde, zusätzliche Stadtbrandmeister zu bestellen.

Die Ergänzung von Art. 28 BayFwG sieht insbesondere vor, dass Sicherheitsdienste kostenersatzpflichtig sein können, wenn sie einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weiterleiten und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich wird. Dies vor dem Hintergrund, dass Sicherheitsdienste ihren Kunden vermehrt die Möglichkeit eines sog. Hausnotrufes eröffnen und die bei ihnen eingehenden Notrufe ungefiltert und ohne Schlüssigkeitsprüfung an die Integrierten Leitstellen weiterleiten, so der Gesetzentwurf. Dies führe häufig zu Maßnahmen der sodann alarmierten Feuerwehren, wie etwa das Aufbrechen von Haustüren, die sich im Nachhinein mangels unmittelbarer Gefahr für Menschen als offensichtlich nicht erforderlich herausstellten und nicht ersatzfähig seien.

Der Ergänzung von Art. 28 BayFwG liegt ein Urteil des BayVGH v. 27.06.2012 zu Grunde (4 BV 11.2549). Der BayVGH hatte ausgeführt, die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG unterscheide zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei – entgegen vormaliger Praxis – für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden könne. Sofern ein zu Recht ausgelöster Alarm zum „Ausrücken“ der Feuerwehr führe, ohne dass sich hieran eine gefahrenabwehrende Tätigkeit im Sinn eines Einsatzes anschließe, sei kein Kostentatbestand des Art. 28 Abs. 2 BayFwG einschlägig. Der Bayerische Landtag hat daraufhin mit Beschl. v. 15.07.2014 (LT-Drs. 17/2720) die Staatsregierung aufgefordert, im Rahmen der Novellierung des BayFwG für Art. 28 Abs. 2 BayFwG eine Änderung vorzusehen, wonach auch das Ausrücken der Feuerwehr, dem sich keine gefahrenabwehrende Tätigkeit im Sinn eines Einsatzes anschließt, kostenersatzfähig ist.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) marcjohn.de – Fotolia.com