Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2016 – Vf. 19-VII-15 / Landesrechtliche Normen: BV; BayBeamtVG; BayBG
Leitsatz:
Die Übergangsregelung des Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG, wonach Beamten und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr eine einmalige Ausgleichszahlung gewährt wird, wenn sie aufgrund der für sie geltenden besonderen (niedrigeren) Altersgrenze in den Ruhestand treten, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, diese Regelung auf Beamte und Beamtinnen zu erstrecken, die nach Art. 129 Satz 2 BayBG i.V.m. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG vor Erreichen der Altersgrenze ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand treten.
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