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BVerwG: Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung „Satudarah Maluku MC“ abgewiesen

Das BVerwG in Leipzig hat am 04.11.2016 die Klagen gegen das Betätigungsverbot der niederländischen Rockervereinigung „Satudarah Maluku MC“ in Deutschland abgewiesen.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 19.01.2015 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen in Deutschland den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 15 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Sieben in der Verfügung genannte inländische Teilorganisationen wurden aufgelöst. Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland verboten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen dem „Satudarah Maluku MC“ und anderen Rockergruppen regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten komme. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. In dieser Weise sei er auch in Deutschland tätig.

Gegen die Verfügung haben fünf Mitglieder, die nach der Verbotsverfügung der Leitungsebene in den Niederlanden angehört haben sollen, in eigenem Namen Klage beim BVerwG erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. Geklagt hat ferner das als Teilorganisation mitverbotene Aachener Chapter, der „Satudarah MC Tigatanah“. Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung existiere gar nicht. Da nicht der in den Niederlanden ansässige Verein selbst geklagt hat, hatte das BVerwG nur darüber zu entscheiden, ob ein das Aachener Chapter mitumfassender Gesamtverein im Sinne des Vereinsgesetzes besteht. Das hat der 1. Revisionssenat nach einer mehrtägigen Verhandlung mit Beweisaufnahme bejaht. Eine hinreichend organisierte Willensbildung innerhalb der Gesamtorganisation ergab sich insbesondere aus der Befugnis des aus sog. „Nationals“ bestehenden Führungsgremiums in den Niederlanden, über die Aufnahme neuer Chapter und über Sicherheitsfragen zu entscheiden. In diese Organisationsstruktur war auch das Aachener Chapter eingebunden. Das Vorliegen von Verbotsgründen war für den Senat nicht entscheidungserheblich; ihr Fehlen hätte nur der niederländische Verein selbst geltend machen können.

BVerwG, Pressemitteilung v. 07.11.2016 zu den Urt. v. 04.11.2016, BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15