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BGH: Gericht verpflichtet „NSA- Untersuchungsausschuss“ zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung

Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des „NSA-Untersuchungsausschusses“ bei dem Ermittlungsrichter des BGH gemäß § 17 Abs. 4 PAUG beantragt, den Untersuchungsausschuss zu verpflichten, ein Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung zu beschließen. Mit dem von den Antragstellern begehrten Amtshilfeersuchen solle die Bundesregierung ersucht werden, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, insbesondere dem Zeugen wirksamen Auslieferungsschutz zuzusichern.

Der Ermittlungsrichter des BGH hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11.11.2016 stattgegeben. Eine Aussage dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem Beschluss nicht verbunden. Der Beschluss verpflichtet den Untersuchungsausschuss lediglich, ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesregierung zu stellen.

BGH, Pressemitteilung v. 21.11.2016 zum Beschl. v. 11.11.2016 – 1 BGs 125/16