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BayVGH: Umstufung einer Gemeindestraße

Sachgebiete: Straßen- und Wegerecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 / Weitere Schlagworte: Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg; Klagebefugnis des Vorhabenträgers einer bestandskräftig planfestgestellten Deponie für Elektroofenschlacke; Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße / Landesrechtliche Normen: BayStrWG

Leitsätze:

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    Die Grundsätze, nach denen eine straßenrechtliche Einziehung ausnahmsweise von einem Dritten angefochten werden kann (Senatsentscheidung vom 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13), gelten für die straßenrechtliche Umstufung gleichermaßen.

  1. Öffentliche Feld- und Waldwege dienen zwar nicht ausschließlich, aber vornehmlich der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Gewerblicher Schwerlastverkehr wird von dieser Zweckbestimmung nicht mehr erfasst mit der Folge, dass solcher Verkehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
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