Aktuelles

BayLSG: Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Wechsel aus stationärer Einrichtung zum ambulant betreuten Wohnen

Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht / BayLSG, Urt. v. 20.12.2016 – L 8 SO 119/15 / Weitere Schlagworte: Zuständigkeit im Außenverhältnis; Innen- und Erstattungsverhältnis; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 SGB XII; strukturelle Anforderungen an einen ambulanten Dienst

Leitsätze: 

  1. Anzeige

    Die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Sozialhilfe bleibt auch bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Wohnung mit Hilfen zum ambulant betreuten Wohnen bestehen.

  1. Bei der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX handelt es sich um eine solche im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten, die nichts über das Innenverhältnis der im Erstattungsverhältnis befassen Träger aussagt. Lediglich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IV ist bei fehlender Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgeschlossen.
  1. Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 SGB XII (Anschluss an das Urteil des BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 16/11 R).
  1. Zu den strukturellen Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens.