Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht / BayLSG, Urt. v. 20.12.2016 – L 8 SO 119/15 / Weitere Schlagworte: Zuständigkeit im Außenverhältnis; Innen- und Erstattungsverhältnis; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 SGB XII; strukturelle Anforderungen an einen ambulanten Dienst
Leitsätze:
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Die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Sozialhilfe bleibt auch bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Wohnung mit Hilfen zum ambulant betreuten Wohnen bestehen.
- Bei der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX handelt es sich um eine solche im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten, die nichts über das Innenverhältnis der im Erstattungsverhältnis befassen Träger aussagt. Lediglich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IV ist bei fehlender Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgeschlossen.
- Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 SGB XII (Anschluss an das Urteil des BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 16/11 R).
- Zu den strukturellen Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens.
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