Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – BVerwG 2 B 108.15 / Weitere Schlagworte: Lehramtsprüfung; Zweite Staatsprüfung; Prüfungsausschuss; gemeinsame Stellungnahme; Prüfungsnote; Einzelnote
Leitsätze:
- Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus den von den Mitgliedern des Prüfungssausschusses vergebenen Einzelnoten den sich daraus ergebenden arithmetischen Mittelwert bildet und nur diesen, nicht aber die dem zu Grunde liegenden Einzelnoten dem Prüfling mitteilt.
- Es verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass der Prüfungsausschuss bei einer mündlichen Prüfungsleistung im Rahmen des sog. Überdenkensverfahrens gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet.
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