Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – BVerwG 2 VR 1.16 / Weitere Schlagworte: Änderung der zur Beurteilung berufenen Person; Begründung des Gesamturteils
Leitsätze:
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Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung.
- Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren.
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