Gesetzgebung

StMAS: Bayerisches Landeserziehungsgeld – Einkommensfreigrenzen angehoben

Ab dem 01.01.2017 werden mehr bayerische Mütter und Väter vom Landeserziehungsgeld profitieren können, denn der Freistaat hebt die Einkommensgrenzen für Eltern deutlich an. Bayerns Familienministerin Emilia Müller unterstreicht die Bedeutung dieser bayerischen Leistung:

„Wir unterstützen Eltern in einer Phase, in der das Familieneinkommen am geringsten und der wirtschaftliche Bedarf am höchsten ist. Das Landeserziehungsgeld hilft dabei vor allem Familien mit mehreren Kindern und Alleinerziehenden.“

Das Landeserziehungsgeld wird in Bayern unmittelbar im Anschluss an das Bundeselterngeld gezahlt. Es beträgt für das erste Kind monatlich € 150, für das zweite Kind € 200 und für weitere Kinder € 300. Es wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt.

„Umfragen haben uns gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Eltern das Landeserziehungsgeld als sehr hilfreich bezeichnet. Deshalb heben wir die seit 2008 geltenden Einkommensgrenzen deutlich an, damit noch mehr Familien von dieser Leistung profitieren können“, so die Ministerin weiter.

Hier die alten und die neuen Einkommensgrenzen im Vergleich:

Für Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner, deren Kinder vor dem 01.01.2017 geboren sind, beträgt die Einkommensgrenze € 25.000, für Alleinerziehende € 22.000. Sie erhöht sich für jedes weitere Kind um € 3.140.

Für Geburten ab 01. Januar 2017 erhöhen sich die Einkommensgrenzen deutlich auf € 34.000 für Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner sowie auf € 31.000 für Alleinerziehende. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um € 4.440.

Nähere Informationen zum Bayerischen Landeserziehungsgeld: http://www.zbfs.bayern.de/familie/landeserziehungsgeld/index.php.

StMAS, Pressemitteilung v. 27.12.2016

Redaktioneller Hinweis

Die genannten Rechtsänderungen wurden umgesetzt durch die Verordnung zur Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes v. 22.11.2016 (GVBl. S. 329).