Gesetzgebung

DStGB: Kompromiss beim Unterhaltsvorschuss richtiger Ansatz

Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Städte-und Gemeindebund, dass künftig alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Die bisherige Regelung, die einen Anspruch nur bis zum 12. Lebensjahr vorsah, wird dem Bedarf nicht gerecht, denn erfahrungsgemäß haben Kinder in der Pubertät einen besonderen Bedarf.

Richtig ist es auch, dass dieser Anspruch für ältere Kinder nur wirksam wird, wenn das Kind nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist. Damit wird einer Forderung des DStGB Rechnung getragen, denn es macht keinen Sinn, einen Unterhaltsvorschuss zu berechnen und zu bewilligen der am Ende ohnehin mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet wird. Das heißt in diesen Fällen hätte der oder die Alleinerziehende unterm Strich keinen Vorteil.

Die Einigung, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Reform von 33,5% auf 40% erhöht, ist ein richtiger Schritt. Insgesamt erwarten die Kommunen allerdings, dass sowohl die Kosten der Reform (ca. € 350 Mio. pro Jahr) wie auch die bei den Kommunen entstehenden Verwaltungskosten komplett von Bund und Ländern übernommen werden. Wenn Väter oder Mütter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist das ein gesamtgesellschaftliches und kein kommunales Problem.

Wie vom DStGB gefordert, tritt die Neuregelung auch erst zum 01.07.2017 in Kraft, so dass den Kommunen Zeit bleibt, sich vorzubereiten.

Weitere Informationen:

  • Kernpunkte des Unterhaltsvorschusses
  • Faktenblatt zum Unterhaltsvorschuss

DStGB, Statement v. 24.01.2017

Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch die Meldung des BMFSFJ. Zu weiteren Stellungnahmen im Kontext „Unterhaltsvorschuss“ vgl. hier.