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BayVGH: Erlaubnis zur Ferienbetreuung und Qualifikation des eingesetzten Personals

Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz- und Kindergartenrecht / BayVGH, Beschl. v. 02.02.2017 – 12 CE 17.71 / Weitere Schlagworte: vorbeugender Rechtsschutz zur Erlaubniserteilung;  personelle und fachliche Anforderungen an eine Ferienbetreuung; Grundsatz „Keine Einrichtung ohne Fachkraft“; kein generelles Fachkräftegebot / Landesrechtliche Normen: AGSG, BayKiBiG, AVBayKiBiG

Leitsätze:

  1. § 45 SGB VIII verzichtet darauf, eine fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben. Es werden nur Mindestvoraussetzungen gefordert. Insoweit sind Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung maßgebend.
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    Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erlaubniserteilung lässt für Steuerungserwägungen des Jugendhilfeträgers keinerlei Raum; das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden. § 45 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege, etwa durch Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Einzelweisungen, verbindlich vorzugeben.

  1. Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII sind auf der Grundlage des § 49 SGB VIII durch Landesrecht möglich. Aufgrund der objektiv berufregelnden Tendenz derartiger Vorgaben bedarf es jedoch eines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung auf der Grundlage einer einschlägigen Ermächtigungsnorm.
  1. Angesichts des Umstandes, dass § 45 SGB VIII ein generelles Fachkräftegebot nicht kennt und nur Mindestanforderungen verlangt, ist im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens für eine Ferienbetreuung nicht der Einsatz lediglich in der Erziehungs- und Jugendarbeit erfahrener Personen als Leitungskräfte darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig, zu begründen und zu rechtfertigen ist vielmehr umgekehrt, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise gerade der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte unabdingbar ist.