Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz- und Kindergartenrecht / BayVGH, Beschl. v. 02.02.2017 – 12 CE 17.71 / Weitere Schlagworte: vorbeugender Rechtsschutz zur Erlaubniserteilung; personelle und fachliche Anforderungen an eine Ferienbetreuung; Grundsatz „Keine Einrichtung ohne Fachkraft“; kein generelles Fachkräftegebot / Landesrechtliche Normen: AGSG, BayKiBiG, AVBayKiBiG
Leitsätze:
- § 45 SGB VIII verzichtet darauf, eine fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben. Es werden nur Mindestvoraussetzungen gefordert. Insoweit sind Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung maßgebend.
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Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erlaubniserteilung lässt für Steuerungserwägungen des Jugendhilfeträgers keinerlei Raum; das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden. § 45 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege, etwa durch Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Einzelweisungen, verbindlich vorzugeben.
- Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII sind auf der Grundlage des § 49 SGB VIII durch Landesrecht möglich. Aufgrund der objektiv berufregelnden Tendenz derartiger Vorgaben bedarf es jedoch eines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung auf der Grundlage einer einschlägigen Ermächtigungsnorm.
- Angesichts des Umstandes, dass § 45 SGB VIII ein generelles Fachkräftegebot nicht kennt und nur Mindestanforderungen verlangt, ist im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens für eine Ferienbetreuung nicht der Einsatz lediglich in der Erziehungs- und Jugendarbeit erfahrener Personen als Leitungskräfte darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig, zu begründen und zu rechtfertigen ist vielmehr umgekehrt, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise gerade der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte unabdingbar ist.
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