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BVerwG: Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – BVerwG 2 C 25.15 / Weitere Schlagworte: Parteihochschule „Karl Marx“; Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers

Leitsätze:

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    Die Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED war eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG.

  1. Um die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG enthaltene Vermutung zu widerlegen, dass eine bestimmte Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Erfüllung eines der in dieser Vorschrift enthaltenen Beispielsfälle nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.
  1. Die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG bewirkte Erfassung von Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, reicht bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück.
  1. Dieses Regelungsgefüge verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es hält sich im Rahmen der weiten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers. Jedem Beamten, dem aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR dort eine Tätigkeit i.S.v. § 30 Abs. 2 BBesG übertragen war, verbleibt bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest die im Dienste der Bundesrepublik Deutschland „erdiente“ Versorgung und in jedem Fall die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.