Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 16.02.2017 – 20 BV 16.90 / Weitere Schlagworte: Entwässerungssatzung; Beitrags- und Gebührensatzung; Beginn der Verjährungsfrist; Kommunalunternehmen als Beitragsgläubiger / Landesrechtliche Normen: KAG, GO.
Leitsatz:
AnzeigeWird aus Altanlagen für die Entwässerung unter erheblichem Investitionsaufwand eine neue Entwässerungsanlage hergestellt, kommt es für das Entstehen der Vorteilslage und damit für die Berechnung des Laufes der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG auf die Fertigstellung und die Benutzbarkeit der Neuanlage an.
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