Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Krebsregistergesetz (BayKRegG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu dem o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/15525 v. 16.02.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Diese betreffen Art. 2 (Organisation), Art. 12 (Behandlungsbezogener Datenabruf), Art. 17 (Verordnungsermächtigungen) und Art. 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten).

Änderung von Art. 2 BayKRegG (Organisation)

Zwei neue Absätze werden eingefügt, der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5:

(3) 1Das LGL sichert die Qualität der Meldungen. 2Es unterstützt die Entwicklung eines landesweiten Konzepts zur onkologischen Qualitätssicherung.
(4) Das LGL wird ein Datenschutzkonzept für das Bayerische Krebsregister erstellen.

Der Änderungempfehlung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/14466 v. 28.11.2016 zu Grunde, die dort auch näher begründet ist. Der im Änderungsantrag in Abs. 4 noch vorgesehene Passus „in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz“ wurde nicht übernommen.

Änderung von Art. 12 BayKRegG (gefettet)

Art. 12 Behandlungsbezogener Datenabruf

1Auf Abruf einer medizinischen Einheit übermittelt das LGL unverzüglich kostenfrei personenbezogene Informationen zu Krebserkrankungen einer Person, soweit glaubhaft gemacht wird, dass die abrufende Stelle in engem zeitlichen Zusammenhang ärztlich oder zahnärztlich tätig geworden ist oder in die Behandlung der Krebserkrankung involviert war. […]

Der Änderungempfehlung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/14466 v. 28.11.2016 zu Grunde, die dort auch näher begründet ist.

Änderung von Art. 17 BayKRegG

Art. 17 regelt Verordnungsermächtigungen und erhält einen zusätzlichen Abs. 2. Hiernach evaluiert das Staatsministerium das nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 festgelegte Meldeverfahren bis zum 31.12.2018.

Der Änderungempfehlung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/14466 v. 28.11.2016 zu Grunde, die dort auch näher begründet ist.

Änderung von Art. 18 BayKRegG (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Art. 18 Abs. 1 erhält einen zusätzlichen Satz 2. Hiernach tritt Art. 16, der Ordnungswidrigkeiten betrifft, erst am 01.01.2019 in Kraft.

Der Änderungempfehlung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/14466 v. 28.11.2016 zu Grunde, die dort auch näher begründet ist.

Weitere Änderungen

Der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen hat weitere Änderungen empfohlen. Diese sind vereinzelt redaktioneller Natur und betreffen ansonsten das Hinzufügen verschiedener Inkrafttretens- bzw. Außerkrafttretenszeitpunkte. Das BayKRegG soll hiernach am 01.04.2017 in Kraft treten, das Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern (BayKRG) vom 25.07.2000 tags zuvor außer Kraft.

Sonstiges

  • Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier.
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags mit den amtlichen Dokumenten: hier (PDF).
  • Fortlaufend aktualisierte Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) crevis – Fotolia.com