Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Energierecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – BVerwG 4 A 16.16
Leitsatz:
43e Abs. 3 Satz 1 EnWG verlangt, dass sich der Kläger in der fristgerecht vorzulegenden Klagebegründung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss substantiiert auseinandersetzt. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Begründungsanforderungen nicht.
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