Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Energierecht; Immissionsschutzrecht / BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – BVerwG 4 A 1.16 / Weitere Schlagworte: Ziele der Raumordnung; Geltendmachung eigener Belange durch Grundstückseigentümer; schädliche Umwelteinwirkungen; elektromagnetische Immissionen; Lärm
Leitsätze:
-
Anzeige
Ein Ziel der Raumordnung unterscheidet sich von einem gleich lautenden, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung zwar hinsichtlich seiner Verbindlichkeit, aber nicht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.
- Der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich kann nicht als eigenen Belang geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung verfehle den Schutz eines in der Nähe gelegenen Siedlungsbereichs, wenn die insoweit als maßgeblich angeführten Abstandsvorschriften dem Schutz von typischen Aktivitäten im Wohnumfeld eines Siedlungsbereichs dienen.
- Zum Volltext
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport