Gesetzgebung

Landtag (AzP): Novelle des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) – Kreisbrandrat

Abgeordneter Dr. Hans Jürgen Fahn (FREIE WÄHLER): Ich frage die Staatsregierung, welche Aufgaben hat ein Kreisbrandrat in Bayern, ist bei der Neufassung des Feuerwehrgesetzes (bisher Art. 20) auf Grund der großen Fülle der Tätigkeiten geplant, dass der Kreisbrandrat hauptamtlich arbeitet und wenn nein, aus welchem Grund soll er weiterhin ehrenamtlich tätig sein, obwohl seine Wochenarbeitszeiten sehr hoch sind?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen, vgl. Art. 19 Abs. 1 BayFwG. Er hat insbesondere die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen. Gem. Art. 20 Abs. 1 BayFwG ist der Kreisbrandrat grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine nähere Umschreibung seiner Aufgaben findet sich in Nr. 19.1.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).

Vor Erstellung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayFwG hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) die Frage, ob die Funktion des Kreisbrandrats künftig nach dem Gesetz hauptamtlich auszuüben sein soll, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Interessenvertretungen der Feuerwehren, insbesondere dem Landesfeuerwehrverband Bayern, intensiv diskutiert. Es herrschte Einigkeit, dass eine Umwandlung in eine hauptamtliche Funktion nicht verfolgt werden soll, weil die Kreisbrandräte auch künftig von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren gewählt werden sollen und weil die bestehende Vielfalt an Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Funktion erhalten bleiben soll. Die konkrete Ausgestaltung kann am besten jeweils vor Ort geregelt werden. Folglich wurde keine Änderung am Status der Kreisbrandräte in den Gesetzentwurf übernommen.

Es war dem StMI ein Anliegen, die Kreisbrandräte zu entlasten. Daher ist im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des BayFwG die Neuerung enthalten, dass Kreisbrandräte zu ihrer Unterstützung Fach-Kreisbrandinspektoren bestellen können, um ihnen spezifische Fachaufgaben zu übertragen. Durch die Bestellung von zusätzlichen Fach-Kreisbrandinspektoren können die ehrenamtlichen Kreisbrandräte ihre Aufgaben besser delegieren; sie werden hierdurch erheblich entlastet.

Bayerischer Landtag, Anfrage zum Plenum, veröffentlicht am 11.04.2017, LT-Drs. 17/16202 v. 30.03.2017, S. 5

Redaktionelle Hinweise

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