Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BVerfG, Beschl. v. 23.05.2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 / Weitere Schlagworte: Abstandsgebot; eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Alimentationsprinzip; Leistungsgrundsatz; Frist für Neuregelung bis 01.07.2018
Leitsätze:
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Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.
- Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht.
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