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BVerwG: Entziehung von Doktorgraden wegen der Verletzung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten – Landesgesetzlicher Regelungsauftrag

Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 3.16 / Weitere Schlagworte: Entziehung des Doktorgrades; landesgesetzlicher Auftrag für die Regelung der Entziehungsvoraussetzungen; rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Parlamentsgesetzes; Berufsfreiheit; Persönlichkeitsrecht; Wissenschaftsfreiheit; Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen; Promotionswesen; eigenständige Regelungsbefugnis der Fakultäten (Fachbereiche); Redlichkeit der Wissenschaft; Täuschung über Beachtung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten; Gebot der Eigenständigkeit der Dissertation; Zitiergebot; wissenschaftlicher Befähigungsnachweis; verschleierte Übernahme fremder Texte; Entziehungsermessen / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 4.16

Leitsätze:

  1. Die Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens zur Entziehung einer Rechtsposition, hier des Doktorgrades, ist regelmäßig kein Verwaltungsakt.
  2. Die Auslegung des OVG, der Auftrag an die Hochschulen nach § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW zur Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften erfasse die Entziehung von Doktorgraden wegen der Verletzung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung von Promotionsleistungen, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
  3. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag bringt die Verfassungsgrundsätze des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Hochschulselbstverwaltung für das Promotionswesen angemessen zum Ausgleich.
  4. Eine Dissertation kann nicht als eigenständige Leistung und wissenschaftlicher Befähigungsnachweis gelten, wenn sie quantitativ oder qualitativ durch verschleierte Übernahmen aus fremden Texten (Plagiatsstellen) geprägt ist.
  5. Die Täuschung über die Erfüllung des Gebots der Eigenständigkeit der Dissertation rechtfertigt die Entziehung des Doktorgrades zur Sicherung der Redlichkeit der Wissenschaft ungeachtet der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten Nachteile.