Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 4.16 / Weitere Schlagworte: landesgesetzlicher Auftrag zur Regelung der Entziehungsvoraussetzungen; rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Parlamentsgesetzes; Wissenschaftsfreiheit; Berufsfreiheit; Persönlichkeitsrecht; Selbstverwaltung der Hochschulen; Promotionswesen; Regelungsbefugnis der Fakultäten; wissenschaftlicher Befähigungsnachweis; Erwartung dauerhaft redlichen wissenschaftlichen Verhaltens; Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Bestechung von Hochschullehrern; Verschaffung von Promotionsmöglichkeiten / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 3.16
Leitsätze:
- Die Auslegung des OVG, der Auftrag an die Hochschulen zur Regelung des Promotionswesens nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW erfasse die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
- Der landesgesetzliche Regelungsauftrag bringt die Verfassungsgrundsätze des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Hochschulselbstverwaltung für das Promotionswesen angemessen zum Ausgleich (wie Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16).
- Ein wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das zur Entziehung des Doktorgrades berechtigt, liegt vor, wenn der Promovierte den Wissenschaftsbetrieb schwerwiegend, insbesondere durch erhebliches strafbares Vorgehen, beeinträchtigt (hier: Bestechung eines Hochschullehrers).
- Bei der Ausübung des Entziehungsermessens stehen sich das Interesse an dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit und die grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung grundsätzlich gleichrangig gegenüber.
- Dem Promovierten obliegt es darzulegen, welche Nachteile ihm durch die Entziehung voraussichtlich entstehen.
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