Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/17532 v. 04.07.2017). Grund für die Gesetzesinitiative ist einerseits der Wunsch, die Kommunen zielgenau von flüchtlingsbedingten Kosten sowie von Kosten beim Vollzug der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu entlasten; hierzu wird eine weitgehende „Spitzabrechnung“ der Bundesmittel und in diesem Zuge ein weiterer Ausgleichsmechanismus eingeführt, der neben den bestehenden Belastungsausgleich nach Art. 5 AGSG tritt. Des Weiteren betrifft der Gesetzentwurf die landesrechtliche Durchführung eines mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführten Erstattungsverfahrens; hierfür müssen Regelungen im AGSG und der AVSG angepasst werden.

I. Weiterer Ausgleichsmechanismus

Bislang sieht Art. 3 Satz 1 AGSG vor, dass der Freistaat die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 ff. SGB II unverändert an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise (Kommunen) weitergibt. Eine auf die spezifisch flüchtlingsbedingten Belastungen oder auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bezogene, belas-tungsadäquate Verteilung der Bundesbeteiligung finde bisher nicht statt, obwohl diese Belastungen sehr ungleich verteilt sein könnten (z.B. durch den Sitz einer Gemeinschaftsunterkunft), so der Gesetzentwurf.

Der bestehende Belastungsausgleich nach Art. 5 AGSG vermag hier keine Abhilfe zu schaffen: Zwar dient er dem Ausgleich der mit der Einführung des SGB II verbundenen Mehrbelastungen, als deren Teil auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung als Rechnungsposten eingehen (die flüchtlingsbedingten Kosten sind Teilmenge der Kosten für Unterkunft und Heizung und werden somit ebenfalls im Belastungsausgleich in voller Höhe berücksichtigt); der überwiegende Teil der Kommunen erhält gleichwohl keine Auszahlungen aus dem Belastungsausgleich, da sie per Saldo durch die Einführung des SGB II entlastet sind. Für diese Kommunen kann ein Ausgleich bzgl. der Bildungs- und Teilhabeleistungen oder Fluchtkosten ausschließlich über das neu zu schaffende Verteilungsinstrument erfolgen. Es bedürfe daher neben dem Belastungsausgleich der Einrichtung einer spezifischen Umverteilung, die alle kreisfreien Städte und Landkreise erreiche, so der Gesetzentwurf.

Allerdings müsse vermieden werden, dass die entstandenen Belastungen doppelt ausgeglichen würden, so der Gesetzentwurf weiter. Die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung soll daher im Rahmen des Belastungsausgleichs künftig so angerechnet werden, wie sie unter Einbeziehung der mit diesem Gesetzentwurf eingeführten Umverteilung tatsächlich den einzelnen Kommunen zufließt. Für diejenigen Kommunen, die Auszahlungen aus dem Belastungsausgleich nach Art. 5 erhalten, könne sich die Umverteilung nach dem neuen Art. 3 Abs. 2 ff. im Ergebnis als „Nullsummenspiel“ erweisen, so der Gesetzentwurf; die zusätzlichen Bundesmittel, die sie im Wege der Umverteilung erhielten, würden zu entsprechenden Minderausschüttungen beim Belastungsausgleich führen und auf diese Weise wieder „aufgezehrt“; für einige Kommunen könnte sich auch ergeben, dass sie infolge der Umverteilung keine Auszahlung aus dem Belastungsausgleich mehr erhielten.

Das gesamte Verfahren stellt sich hiernach laut Gesetzentwurf im Wesentlichen wie folgt dar: Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung soll auch künftig – zunächst – unmittelbar an die Kommunen weitergegeben werden. Sie soll aber zugleich als Verrechnungsmasse für eine interkommunale Umverteilung derjenigen Anteile der Bundesbeteiligung dienen, die auf Bundesebene (mittelbar) besonderen Zwecken dienen: Jährlich wird eine auf das Vorjahr bezogene interkommunale Umverteilung durchgeführt. Per Revisionsrechnung wird je Kommune für das Vorjahr ein Einnahmen-Ausgaben-Saldo (Aufkommen an Bundesmitteln nach § 46 Abs. 8 und 9 SGB II einerseits – Leistungsausgaben für Flüchtlinge sowie für Bildungs- und Teilhabeleistungen andererseits) festgestellt und hiervon ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht der Kommune abgeleitet und per Bescheid festgestellt. Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen verrechnet, die hierdurch frei werdenden Bundesmittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet.

Art. 3 AGSG erhält nach dem Gesetzentwurf folgende Fassung (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes

1Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weiter geleitet. 2Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.

(2) 1Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. 4Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. 5Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. 6Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 7Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet.

(3) 1Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 Satz 1 SGB II. 2Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.

(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

II. Erstattungsverfahren nach BTHG

Der zum 01.01.2017 in Kraft getretene § 136 SGB XII sieht vor, dass der Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten, der mindestens für 15 Kalendertage einen Barbetrag i.S.d. § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten hat, monatlich einen Anteil von 14% der Regelbedarfsstufe 1 erstattet. Zur Durchführung des Erstattungsverfahrens sind die Länder verpflichtet, dem BMAS die Zahl der für die Erstattung relevanten Leistungsberechtigten – aufgeschlüsselt nach Kalendermonat und Träger – mitzuteilen. Die Durchführung wird nach dem Gesetzentwurf an das Zentrum Bayern Familie und Soziales delegiert.

Des Weiteren wird eine gesetzliche Grundlage für die „Durchleitung“ der Erstattungszahlungen vom Freistaat Bayern an die jeweiligen Träger der Sozialhilfe geschaffen.

Um sicherzustellen, dass dem BMAS die richtigen und vollständigen Zahlen für die Erstattungen durch den Bund übermittelt werden, wird außerdem eine gesetzliche Pflicht der zuständigen Träger diesbezüglich eingeführt. Dadurch könne etwaigen Rückzahlungen an den Bund oder nachträglichen Forderungen der Träger der Sozialhilfe vorgebeugt werden, so der Gesetzentwurf weiter.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags, LT-Drs. 17/17532 v. 04.07.2017): hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelbild/-foto: (c) kwarner – Fotolia.com