Gesetzgebung

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die neue Düngeverordnung (DüV)

von Ministerialrat a.D. Ulrich Drost 

Nach fast zehnjähriger Vorbereitungszeit und letztlich auf Druck des Bundesrates[1] hat die Bundesregierung[2] nunmehr die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV) beschlossen und bekanntgemacht[3]. Die Regelungen der Verordnung über die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind bereits am 21.04.2017 in Kraft getreten[4], für den Großteil der Verordnung gilt insoweit eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2017[5]. Die AwSV löst für neue Anlagen die Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) nach dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht (vgl. Art. 31 GG) ab. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsvorschriften, die im Wesentlichen auf eine Fortgeltung des bisherigen Landesrechts hinauslaufen. Mit Art. 1 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen, der am 02.06.2017 bereits in Kraft getreten ist, wurden die Vorgaben der Länder für das Mindestfassungsvermögen von Jauche-, Gülle-, Silagesickersaft- und Gärrestelageranlagen durch eine bundesrechtliche Regelung abgelöst.[6] Für das Ausbringen von Düngemitteln wurden auch zum Schutz der Gewässer verschärfte Maßgaben erlassen.

Bundeseinheitliche Regelung des Anlagenrechts; Zuständigkeiten

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen führt erstmals zu einer bundeseinheitlichen Regelung in diesem Bereich des Wasserrechts. Dieses Ziel wurde bereits seit den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts verfolgt. Der Regelungsbereich war auch letztlich mit Anlass zur Föderalismusreform vom September 2006, mit der dem Bund u.a. die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz[7] auf dem Gebiet des Wasserhaushalts übertragen worden ist. Die Umsetzung dieser Gesetzgebungskompetenz in §§ 62 und 63 WHG[8] ist als stoff- und anlagenbezogene Regelung des Wasserhaushalts abweichungsfest[9]. Damit ist gewährleistet, dass es neben der AwSV keine eigenständigen Länderregelungen, die nicht von den Übergangsvorschriften in §§ 68 und 69 AwSV erfasst sind, mehr geben wird. Die Zuständigkeiten für den Vollzug werden durch die neue AwSV nicht geändert. In der Regel sind für die Vollzugsaufgaben der AwSV die von den Ländern bestimmten Landesbehörden zuständig.[10] Dies gilt auch für die Anerkennung der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften. Die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen erfolgt hingegen beim Umweltbundesamt (UBA). Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes. Vollzugsaufgaben aus der AwSV für Eisenbahnbetriebsanlagen des Bundes obliegen mithin dem EBA. Der Vollzug der Düngeverordnung obliegt den landwirtschaftlichen Fachbehörden.

Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Die AwSV dient der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie[11], der Dienstleistungsrichtlinie[12] sowie der Nitratrichtlinie[13]. Die Verordnung ist notifiziert unter der Nr. 2015/394/D (2013/0423/D)[14]. Die Umsetzung der Nitratrichtlinie war auch Grund für die lange Verfahrensdauer bis zum Erlass der AwSV. Sollte nach dem ersten Entwurf der Bunderegierung vom 24.11.2010 keine Regelung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie in der Verordnung enthalten sein, so forderte der Bundesrat mit Beschl. v. 23.05.2014[15], entsprechende Regelungen für Jauche, Gülle, Silagesickersaftanlagen und für Lager- und Abfüllanlagen vergleichbarer Stoffe in der Landwirtschaft (JGS-Anlagen) in den Verordnungsentwurf einzufügen. Eine Einigung innerhalb der Bundesregierung dazu zwischen dem Bundesumwelt- und dem Bundeslandwirtschaftsministerium konnte letztendlich nur über eine Vorlage der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz[16] nach Art. 80 Abs. 3 GG erreicht werden, die als Kompromiss eine Regelung zu Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb der JGS-Anlagen in der AwSV und zum Mindestfassungsvermögen dieser Anlagen nach der Nitratrichtlinie in der Düngeverordnung[17] vorsah. Die Düngeverordnung dient der Umsetzung der Nitratrichtlinie und der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe[18].

Struktur und Gliederung der AwSV

Die AwSV ist in fünf Kapitel und sieben Anlagen unterteilt. Dabei enthält Kapitel 1 eine Angabe des Verordnungszwecks, die Regelung des Anwendungsbereichs sowie Begriffsbestimmungen der für den Vollzug der Verordnung wichtigsten Begrifflichkeiten als Legaldefinition, die auch auf Begriffe in den Regelungen der §§ 62, 63 WHG erstreckt sind. Kapitel 2 enthält Regelungen für die Einstufung von Stoffen und Gemischen. Hierzu werden vier Grundsätze in § 3 AwSV festgelegt: Bestimmung der Wassergefährlichkeit von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend oder als wassergefährdend in drei Wassergefährdungsklassen 1–3, Einstufung bestimmter Stoffe als allgemein wassergefährdend, gesetzliche Fiktion als nicht wassergefährdend für Lebensmittel und Stoffe und Gemische für die Tierfütterung und gesetzliche Einstufung in die höchste Wassergefährdungsklasse 3 für Stoffe, die noch nicht bewertet und eingestuft sind. Im Übrigen legen die Regelungen in Kapitel 2 normativ eine Selbsteinstufungsverpflichtung der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest, die für Stoffe vom Umweltbundesamt und für Gemische von den zuständigen Landesbehörden überwacht werden. Kapitel 3 der Verordnung enthält die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Von diesen Anforderungen werden Anlagen zur Lagerung von Haushaltsabfällen, Bioabfällen und festen gewerblichen Abfällen in Behältern bis 1,25 Kubikmeter sowie feste Baustellenabfälle  ausgenommen. Für aufschwimmende flüssige Stoffe und Gemische gilt Kapitel 3 nur dann, wenn diese Stoffe in der Nähe von Gewässern verwendet werden, für JGS-Anlagen wird der Anwendungsbereich in Kapitel 3 auf die Regelungen über behördliche Anordnungen, Meldepflichten bei Betriebsstörungen und Anforderungen an Abstände zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdische Gewässer beschränkt. Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von JGS-Anlagen sind in Anlage 7 zur AwSV zusammengefasst. Kapitel 4 der AwSV regelt die Anforderungen an Sachverständigenorganisationen und Sachverständige, an Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer sowie an Fachbetriebe. Kapitel 5 enthält umfangreiche Bußgeldbestimmungen sowie die notwendigen Übergangsvorschriften für die bisher bereits nach altem Recht eingestuften wassergefährdenden Stoffe und Gemische und für den Übergang vom Landesrecht zum Bundesrecht. Die Anlagen 1 und 2 legen die Art und Weise der Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie die erforderliche Dokumentation dazu fest. Anlage 3 und 4 enthalten Merkblätter zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen und für Anlagen, die nicht der Verpflichtung zur Aufstellung einer gesonderten Betriebsanweisung unterliegen. Die Anlagen 5 und 6 fassen die Prüfzeitpunkte und -intervalle für die von der Verordnung geforderten Sachverständigenprüfungen als Fremdüberwachung zusammen, wobei zwischen Anlagen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten und vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten unterschieden wird.

Anwendungsbereich der AwSV; Begriffsbestimmungen

Die Verordnung regelt Anforderungen zum Schutz der Gewässer für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Ausgenommen sind lediglich Anlagen zum Umgang mit als nicht wassergefährdend eingestuften Stoffen, nicht ortsfeste oder ortsfestbenutzte Anlagen sowie Untergrundspeicher im Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes. Neben der Einschränkung des Anwendungsbereichs enthält § 1 AwSV auch eine Bagatellregelung für Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern oder 0,2 t (z.B. Rollreifenfässer) sowie für Anlagen, in denen neben anderen Sachen nur in einem unerheblichen Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z.B. Supermärkte). Für diese Anlagen bleibt jedoch der Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG weiter gültig. In § 2 AwSV werden insgesamt 32 einzelne Begriffe inhaltlich näher bestimmt. Die Begriffsbestimmungen knüpfen in weitem Umfang an die bereits in den Länderverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthaltenen Begrifflichkeiten an. Hervorzuheben sind die Begriffsbestimmungen zu „Heizölverbraucheranlagen“, die eine Höchstmengenbegrenzung von 100 Kubikmetern und eine maximal viermalige Befüllung pro Jahr vorschreiben, zu JGS-Anlagen, die nunmehr klarstellen, dass auch das Siliergut oder die Silage Bestandteil der Anlage ist, und zu Biogasanlagen, die nunmehr umfassend mit allen Anlagenteilen zur Herstellung von Biogas, zum Lagern von Gärresten und Gärsubstraten und zum Abfüllen der Stoffe als einheitliche Anlage bestimmt werden. Neu aufgenommen in den Kanon der Begriffsbestimmungen sind Anlagen des „intermodalen Verkehrs“ als Anlagen zum Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt (z.B. Transport von wassergefährdenden Stoffen in ein und demselben Standardcontainer mittels Schiff, Eisenbahn und Lkw). Die Begriffsbestimmung für Schutzgebiete umfasst nicht mehr durch eine Veränderungssperre nach § 86 WHG gesicherte Gebiete der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung.

Einstufung von Stoffen und Gemischen

Mit den Bestimmungen der §§ 3 bis 12 AwSV wird die Einstufung von Stoffen und Gemischen nunmehr normativ geregelt. Die Vorschriften der AwSV lösen insoweit die Regelungen in der auf der Grundlage des § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG (a.F.) erlassenen „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“[19] ab und entwickeln sie fort. Vergleichbar zu den Vorgaben in der VwVwS hat der Betreiber einer Anlage grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, zu bewerten und in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend einzustufen (Selbsteinstufung, § 4 Abs. 1 AwSV für Stoffe und Stoffgruppen und § 8 Abs. 1 AwSV für Gemische). Durch Anlage 1 AwSV werden die Einstufungsgrundlagen konkretisiert und ausgefüllt, indem dort die maßgeblichen Kriterien festgelegt werden.

Die mit der Selbsteinstufung für Stoffe ermittelten Wassergefährdungsklassen werden vom Umweltbundesamt geprüft. Hierzu kontrolliert das Umweltbundesamt die vom Betreiber gem. Anlage 2 AwSV einzureichende Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AwSV). Wie die bisherigen Erfahrungen mit der Selbsteinstufung zeigen, ist es notwendig, ein Qualitätssicherungssystem einzurichten. Hierzu wählt das Umweltbundesamt stichprobenartig Dokumentationen aus und überprüft sie anhand eigener Quellen und Erkenntnisse. Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung und eigener Erkenntnisse und Bewertungen über die endgültige Einstufung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AwSV), gibt dies dem Betreiber bekannt und veröffentlicht die Entscheidung im Bundesanzeiger und unter der Datei „Rigoletto“ im Internet (§ 6 Abs. 3 und 4 AwSV). Die Bekanntgabe gegenüber dem Betreiber dürfte wohl ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG[20] sein, gegen den Rechtmittel zulässig sind. Bei flüssigen und gasförmigen Gemischen hat der Betreiber eine Dokumentation seiner Einstufung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen (§ 8 Abs. 3 AwSV), die die Selbsteinstufung ebenfalls kontrollieren kann. Hierzu kann sie sich vom Umweltbundesamt beraten lassen (§ 9 Abs. 2 AwSV). Feste Gemische gelten nach § 3 Abs. 2 AwSV grundsätzlich als allgemein wassergefährdend, können aber abweichend vom Betreiber eingestuft werden (§ 10 Abs.1 und 2 AwSV).

Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Alle in den Anwendungsbereich der Verordnung und des Kapitels 3 AwSV fallenden Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen in Umfang, Zweck und Ausmaß präzise definiert und von anderen Anlagen abgegrenzt werden (vgl. § 14 AwSV). Die so bestimmten Anlagen müssen den allgemein angerkannten Regeln der Technik und/oder den Normen oder sonstigen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen. Die Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass sie die   Grundsatzanforderungen hinsichtlich ihrer primären Sicherheit (z.B. Standsicherheit der Anlagen, geeigneter Werkstoff) und ihrer sekundären Sicherheit (z.B. Erkennbarkeit des Austretens wassergefährdender Stoffe und Rückhaltung ausgetretener Stoffe und deren Entsorgung) einhalten (vgl. § 17 Abs. 1 AwSV). Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig (vgl. § 17 Abs. 3 AwSV). Alle Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten, sie sind hierzu mit einer Rückhalteeinrichtung auszustatten, es sei denn, es handelt sich um doppelwandige Anlagen (vgl. § 18 Abs. 1 AwSV). Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren (vgl. § 18 Abs. 2 AwSV). Das Volumen der Rückhalteeinrichtungen muss bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in der Regel dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, bei Umschlagsanlagen richtet sich das Rückhaltevolumen nach der größten Umschlagseinheit (vgl. § 18 Abs. 3 AwSV). Bei Anlagen, die in Gefährdungsstufe D eingestuft sind, muss das Rückhaltevolumen dem Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe entsprechen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann (vgl. § 18 Abs. 4 AwSV). Bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen bis 1000 l  kann auf eine Rückhalteeinrichtung verzichtet werden, wenn sich die Anlage auf einer flüssigkeitsundurchlässigen Fläche befindet oder diese den betriebstechnischen Anforderungen genügt und durch infrastrukturelle Maßnahmen eine Leckerkennung gewährleistet ist. Doppelwandige Behälter müssen zum Zurückhalten auslaufender Leckanzeigeflüssigkeit dann eine Rückhalteeinrichtung haben, wenn die Leckanzeigeflüssigkeit in Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft ist und das Volumen der Leckanzeigeflüssigkeit einen Kubikmeter übersteigt (vgl. § 18 Abs. 6 AwSV). Spezielle Rückhalteregelungen für bestimmte Anlagen (z.B. Fass- und Gebindelager, Heizölverbraucheranlagen, Umschlagsanlagen des intermodalen Verkehrs, Anlagen im Bereich der Energieversorgung und des Wasserbaus, Ölkabel oder Biogasanlagen) enthalten die §§ 26 bis 38 AwSV, die vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen für die Rückhaltung von ausgetretenen Stoffen und Gemischen in § 18 AwSV anzuwenden sind (vgl. § 25 AwSV). Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen über technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe verzichtet die AwSV auf eine Differenzierung der Anforderungen in Anforderungen an die Aufstellungsfläche, die Rückhaltung und Infrastruktur, die tabellarisch zusammengefasst werden (vgl. z.B. Anlage 2 BayVAwS), sondern belässt es bei Anforderungen an das Rückhaltevermögen, die für bestimmte Anlagen variiert werden. Dies führt im Ergebnis nicht zu unterschiedlichen Anforderungen (vgl. z.B. § 31 AwSV mit seinen Anforderungen an Fass- und Gebindelager und Nr. 2.2 Anlage 2 BayVAwS).

Soweit in eine Anlage Rohrleitungen oder Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtungen einbezogen werden sollen, ergeben sich die speziellen Anforderungen aus § 21 und § 22 AwSV. Für alle Anlagen gilt außerdem, dass der Betreiber besondere Sicherheitsvorschriften bei der Befüllung und Entleerung einhalten muss (§ 23 AwSV) und dass er Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge austreten, anzuzeigen und Gegenmaßnahmen zu treffen hat (§ 24 Abs. 1 und 2 AwSV). Neu gegenüber den Landesverordnungen wird vorgegeben, dass für Instandsetzungen einer Anlage oder des Teils einer Anlage auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten ist.

Wie bereits bisher nach Landesrecht (ausgenommen Nordrhein-Westfalen) werden zur Differenzierung der Anforderungen an Anlagen diese, in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse und dem Volumen bzw. der Masse der in der Anlage vorhandenen Stoffe oder Gemische, in vier Gefährdungsstufen (A bis D) eingestuft (§ 39 AwSV). Die Einstufungen entsprechen weitgehend den bisherigen nach Landesrecht. Sowohl die Verpflichtung zur Anzeige der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage (vgl. § 40 AwSV) als auch die zur Eignungsfeststellung (§ 41 AwSV) wie auch die Prüfpflicht richtet sich vorwiegend nach diesen Gefährdungsstufen. Zum sicheren Betrieb einer Anlage gehört außerdem, dass der Betreiber eine Betriebsanweisung vorhält (§ 44 AwSV), die Anlage nur durch Fachbetriebe errichten und warten lässt (§ 45 AwSV) und dass er sie durch einen unabhängigen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lässt (§ 46 AwSV). Der Sachverständige hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich der zuständigen Behörde mittels Prüfbericht, dessen Mindestinhalt sowie Ergebniszusammenfassung normativ vorgegeben ist (vgl. § 47 Abs. 2 und 3 AwSV), mitzuteilen. Bei festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängeln sind Nachprüfungen der Mängelbeseitigung erforderlich und gegenüber der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Bei geringfügigen Mängeln oder mängelfreien Heizölverbraucheranlagen hat der Sachverständige eine Prüfplakette, aus der sich das Datum der Prüfung und das der nächsten Prüfung ergibt, an gut sichtbarer Stelle anzubringen und dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 AwSV auszuhändigen.

Um dem besonderen Schutzbedürfnis in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten nachzukommen, enthalten §§ 49 und 50 AwSV bestimmte erhöhte Anforderungen (z.B. Rückhaltevolumen entspricht dem Gesamtinhalt der Stoffe in der Anlage, Größenbeschränkung der Anlagen, Verbot von Anlagen im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten), die das Risiko in diesen Gebieten vermindern.

Technische und organisatorische Anforderungen an JGS-Anlagen; Anforderungen an das Mindestfassungsvermögen nach DüV

JGS-Anlagen sind vom Anwendungsbereich des Kapitels 3 der AwSV weitgehend ausgenommen. Die technischen und organisatorischen Anforderungen an JGS-Anlagen sind in Anlage 7 zur AwSV zusammengefasst. Auch JGS-Anlagen müssen die Grundsatzanforderungen als allgemeine Anforderungen erfüllen. Für JGS-Anlagen mit einen Fassungsvermögen von mehr als 500 Kubikmetern oder Festmistanlagen von mehr als 1000 Kubikmetern sowie für Silagesickersaftbehälter mit mehr als 25 Kubikmetern gilt nunmehr eine Fachbetriebspflicht, soweit der Betreiber nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Für diese großen Anlagen gelten ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landesbehörde und eine Prüfpflicht durch Sachverständige vor Inbetriebnahme. Für alle JGS-Anlagen gilt eine Verpflichtung zur Eigenüberwachung, in besonderen Gebieten (Schutzgebieten und vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten) gelten zusätzliche Anforderungen. Für bestehende Anlagen gelten nach Nr. 7 Anlage 7 Prüfpflichten und Nachrüstungspflichten nur, wenn der Verdacht besteht, dass an der JGS-Anlage erhebliche oder gefährliche Mängel vorliegen. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln sind jedoch die Anforderungen der AwSV an neu zu errichtende Anlagen zu beachten.

Anforderungen an das Mindestfassungsvermögen der JGS-Anlagen werden in § 12 DüV[21] festgelegt. Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss danach auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV (im Wesentlichen vom 01.11. bis zum 31.01. eines jeden Jahres mit Differenzierungen nach Ackerland und Grünland) verboten ist, mindestens jedoch ein Fassungsvermögen für den Anfall in einem Zeitraum von 6 Monaten. Die Berechnung des Anfalls an Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erfolgt dabei jeweils bezogen auf die konkrete Tierhaltung gem. Anlage 9 DüV. Darüber hinaus sind nach § 12 Abs. 2 Satz 3 DüV bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Betriebe, die die Jauche oder Gülle erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 DüV genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 01.01.2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben.

Anforderungen an Sachverständigenorganisationen und Sachverständige

Mit den Regelungen in §§ 52 bis 56 AwSV wird das in den Ländern zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts eingeführte Prinzip der Überwachung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch einen „Umwelt-TÜV“ fortgeführt. Nicht durch die zuständigen Landesbehörden anerkannte Sachverständige, sondern durch anerkannte Sachverständigenorganisationen bestellte Sachverständige sollen Anlagen im Rahmen der Fremdüberwachung erstmals und regelmäßig wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Hierzu werden nach §§ 52 bis 56 AwSV besondere Voraussetzungen für die behördliche Zulassung der Sachverständigenorganisation und besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der von diesen zu bestellenden Sachverständigen gestellt. Insbesondere muss jede Sachverständigenorganisation eine vertretungsberechtigte Person bestellen und einen technischen Leiter haben, zudem muss eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt sein, für die Prüfungsgrundsätze aufgestellt und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet sind. Voraussetzung der Anerkennung durch die Länderbehörden ist weithin der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Schadensfall und der Freistellung der Länder von jeder Haftung für die Tätigkeit der Sachverständigen, da diese grundsätzlich in Ausübung eines Amtes i.S.d. Art. 34 GG und § 839 BGB und damit mit Amtshaftung erfolgt. Als Sachverständige können nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, unabhängig sind, auf Grund ihrer Fachkunde (ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen oder als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung) die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen bieten, ausreichende Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts besitzen und keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation angehören. Sachverständigenorganisationen sind verpflichtet, zum Nachweis der Bestellung den Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen; die Sachverständigen ihrerseits sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten.

Anforderungen an Güte- und Überwachungsgemeinschaften

Wie bereits nach § 19l WHG (a.F.) bedürfen Fachbetriebe für ihre Tätigkeiten (errichten, innen reinigen, instandsetzen und stilllegen) an bestimmten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. dazu § 45 AwSV) der Zertifizierung. Diese kann durch hierfür anerkannte Sachverständigenorganisationen und deren bestellte Sachverständige oder über Güte- und Überwachungsgemeinschaften erfolgen. War die Anerkennung dieser Güte- und Überwachungsgemeinschaften unter der Geltung des § 19l WHG (a.F.) noch im Rahmen des Bauordnungsrechts geregelt, erfolgt diese nunmehr auf der Grundlage der §§ 57 bis 60 AwSV, da das Bauordnungsrecht seit der Übernahme des europäischen Bauproduktenrechts die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nicht mehr kennt. Die Systematik der Regelungen in §§ 57 bis 60 AwSV entspricht dem Grunde nach der für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen. Auch hier werden die für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben erforderlichen Fachprüfer nicht von den zuständigen Behörden, sondern von behördlicherseits anzuerkennenden Güte- und Überwachungsgemeinschaften bestellt. Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen zur Anerkennung eine technische Leitung haben, eine ausreichende Anzahl von Fachprüfen für die Überwachung der Fachbetriebe bestellen, Grundsätze für die Zertifizierung und Überprüfung von Fachbetrieben aufstellen und ein betriebliches Qualitätssicherungssystem vorhalten. Fachprüfer müssen für ihre Bestellung durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaften zuverlässig und fachkundig sein, ausreichende Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts besitzen und dürfen bei keiner anderen Güte- und Überwachungsgemeinschaft tätig sein. Die Güte- und Überwachungsgemeinschaften stellen den Fachbetrieben eine Urkunde über die Zertifizierung aus, die gegenüber den Betreibern von Anlagen als Nachweis der Fachbetriebseigenschaft dient (vgl. § 64 AwSV).

Anforderungen an Fachbetriebe

Die bisherigen Regelungen, dass bestimmte Arbeiten an bestimmten Anlagen nur von Fachbetrieben vorgenommen werden dürfen, werden mit § 45 AwSV fortgeführt. Insoweit besteht weiterhin ein zumindest teilweises Verbot des „do it yourself“ an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. für unterirdische Anlagen, Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, in Wasserschutzgebieten Anlagen der Gefährdungsstufen B bis D, Biogasanlagen, Umschlagsanlagen des intermodalen Verkehrs). Das Errichten, innen Reinigen, Instandsetzen und Stilllegen derartiger Anlagen ist nur zertifizierten Fachbetrieben gestattet, die zudem von den Güte- und Überwachungsgemeinschaften laufend überwacht werden. Zertifiziert werden können nur Betriebe, die eine betrieblich verantwortliche Person mit ausreichender Fachkunde (Meisterprüfung oder erfolgreicher Abschluss eines vergleichbaren ingenieurwissenschaftlichen Studiums, mindestens zweijährige Praxis auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs, Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse in einer Prüfung durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaft) bestellt haben und über ausreichende Geräte und Ausstattung für ihre Tätigkeiten verfügen. Auch das übrige Personal des Fachbetriebs muss die erforderlichen Fähigkeiten für die ausgeübten Tätigkeiten nachweislich besitzen. Betrieblich verantwortliche Person und das sonst eingesetzte Personal sind alle zwei Jahr zu schulen.

Ordnungswidrigkeiten

§ 65 AwSV enthält einen umfangsreichen Katalog an Ordnungswidrigkeiten und bewehrt damit die Anforderungen der AwSV in weitem Umfang. Insbesondere sind Verstöße gegen Handlungspflichten beim Befüllen und Entleeren, gegen Melde- und Außerbetriebnahmepflichten, beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus Anlagen, gegen die Anzeigepflicht und gegen die Prüfpflichten mit Bußgeld bewehrt. Die Anforderungen an den Betrieb von JGS-Anlagen sind ebenfalls umfänglich mit Bußgeld bewehrt.

Übergangsbestimmungen für Anlagen

Für die Bestimmung und Einstufung von wassergefährdenden Stoffen werden in § 66 AwSV die bisherigen Ergebnisse auf der Grundlage der VwVwS übernommen. Anforderungen, die sich aus Änderungen der Einstufung von Stoffen und Gemischen nach den Bestimmungen der AwSV für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehende Anlagen neu ergeben, müssen erst auf Anforderung durch die zuständige Behörde umgesetzt werden (§ 67 AwSV).

Wesentliche Bedeutung für die Praxis kommt den Vorschriften zu, die den Übergang von den landesrechtlichen Vorgaben zu den nunmehr bundesrechtlichen Regelungen bewerkstelligen sollen. Die einschlägigen §§ 68 und 69 AwSV unterscheiden dabei zwischen bestehenden wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen und bestehenden nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen. Die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung ergibt sich dabei aus den Anlagen 5 und 6 AwSV und umfasst die dort in Spalte 3 genannten Anlagen (unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe, oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C und D, innerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D, unterirdische Anlagen für feste Stoffe über 1000 t, Umschlagsanlagen im intermodalen Verkehr mit mehr als 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag, Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen über 1000 Kubikmetern, Biogasanlagen mit ausschließlich Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft – vgl. dazu § 2 Abs. 8 AwSV – über 1000 Kubikmetern und Umschlagsanlagen und Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen der Gefährdungsstufen B bis D).

Für wiederkehrend prüfpflichtige wie für nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen werden die in der AwSV geregelten Pflichten beim Befüllen und Entleeren, Melde- und Außerbetriebnahmeverpflichtungen, Pflichten bei der Instandsetzung von Anlagen, Anzeige- und Prüfpflichten unmittelbar mit Inkrafttreten der Regelungen für anwendbar erklärt. Im Übrigen gelten für nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen die beim Inkrafttreten der Verordnung geltenden landesrechtlichen Regelungen unverändert fort, vorbehaltlich besonderer Festlegungen der zuständigen Behörden im Einzelfall.

Für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen hat der Sachverständige bei der ersten wiederkehrenden Prüfung nach Inkrafttreten der AwSV die Übereinstimmung der Anlagen mit den bisher bestehenden landesrechtlichen Regelungen zu prüfen (vgl. § 68 Abs. 2 AwSV). Des Weiteren hat er festzustellen, inwieweit die AwSV Anforderungen enthält, die über die bisherigen Anforderungen nach Landesrecht hinausgehen. Diese Feststellungen sind zu dokumentieren und mit dem Prüfbericht der zuständigen Behörde zu übermitteln (vgl. § 68 Abs. 3 AwSV). Die zuständige Behörde kann dann technische und organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen (vgl. § 68 Abs. 4 AwSV), jedoch können die Stilllegung  oder Beseitigung der Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung einer Anlage gleichkommen, nicht verlangt werden (vgl. § 68 Abs. 5 AwSV). Bestehende Anlagen mit bei der Sachverständigenprüfung festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängeln sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der AwSV instand zu setzen (vgl. § 68 Abs. 6 AwSV). Hierzu ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept aufzustellen und der Instandsetzung zu Grunde zu legen (vgl. § 24 Abs. 3 AwSV, der mit Inkrafttreten der AwSV zum 01.08.2017 für bestehende Anlagen unmittelbar anzuwenden ist). Die Anforderungen der AwSV sind auch bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 68 Abs. 7 AwSV). Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind innerhalb von fünf Jahren mit einer Umwallung zu versehen, die in der Lage ist, das in der Anlage vorhandene Volumen an wassergefährdenden Stoffen zurückzuhalten (vgl. § 68 Abs. 10 AwSV). Damit soll auf die häufigen Unfälle bei derartigen Biogasanlagen in der jüngsten Vergangenheit reagiert werden. Dagegen bedürfen Gleisflächen an bestehenden Umschlagsanlagen keiner Nachrüstung zur flüssigkeitsundurchlässigen Fläche (vgl. § 68 Abs. 9 AwSV). Anlagen, die als einfach und herkömmlich i.S.d. § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG (a.F.) beurteilt worden sind und damit keiner Eignungsfeststellung bedurften, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG befreit (vgl. § 68 Abs. 8 AwSV).

Die Frist für die wiederkehrende Prüfung wird vom Zeitpunkt der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorgaben berechnet (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AwSV). Müssen Anlagen gegenüber dem bisher geltenden Landesrecht erstmals wiederkehrend geprüft werden, so gelten nach § 70 Abs. 2 AwSV nach dem Errichtungsdatum dieser Anlagen gestaffelte Übergangsfristen von zwei bis zehn Jahren für die erstmalige Durchführung der wiederkehrenden Prüfung.

Übergangsbestimmungen für Sachverständigenorganisationen

Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen gelten nach § 72 Abs. 2 AwSV bis zum festgesetzten Fristablauf der Anerkennung fort. Ab dem 01.10.2017 sind von diesen bereits anerkannten Sachverständigenorganisationen zusätzliche gegenüber dem bisherigen Landesrecht in § 52 Abs. 3 AwSV festgelegte Anforderungen zu erfüllen (z.B. Einführung eines Qualitätssicherungssystems). Endet eine Befristung der Anerkennung vor dem 01.02.2018, so gilt die erteilte Anerkennung bis zu diesem Termin fort. Der Sachverständigenorganisation soll so ausreichend Zeit für die Stellung eines Neuantrags eingeräumt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellte Sachverständige bleiben in ihrem Status unverändert. Die neuen Anforderungen an die Fachkunde der Sachverständigen gelten für sie nicht (§ 72 Abs. 3 AwSV).

Übergangsbestimmungen für Fachbetrieb

Betriebe, die vor dem 21.04.2017 berechtigt waren, das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaft zu führen oder die vor dem 22.04.2017 einen Überwachungsvertrag mit einer nach Landesrecht anerkannten technischen Überwachungsgemeinschaft abgeschlossen haben, gelten als bis zum 21.04.2019 als zertifizierte Fachbetriebe i.S.d. § 62 AwSV, solange die Anforderungen an Fachbetriebe eingehalten werden und eine Überwachung durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder eine Technische Überwachungsorganisation i.S.d. bisherigen Landesrechts erfolgt. Die neuen Anforderungen an die Fachkunde von betrieblich verantwortlichen Personen gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c AwSV (Meisterprüfung oder ingenieurwissenschaftliches Studium, zweijährige Praxis, Prüfung vor Überwachungsgemeinschaft oder Sachverständigenorganisation) gelten für vor dem Inkrafttreten der AwSV von einem bestehenden Fachbetrieb bestellte betrieblich verantwortliche Personen nicht (§ 72 Abs. 3 AwSV).

Übergangsbestimmungen für die Güte- und Überwachungsgemeinschaften

Für baurechtlich anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften enthält § 72 AwSV keine Übergangsbestimmungen. Bestehende, bisher baurechtlich anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen sich deshalb, wollen sie ihre Arbeit fortsetzen, nach den Maßgaben der §§ 57 bis 60 AwSV erstmalig anerkennen lassen. Hierzu wird in § 73 Satz 1 AwSV das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den Tag nach der Bekanntmachung der AwSV und damit auf den 22.04.2017 festgelegt. Den Güte- und Überwachungsgemeinschaften bleiben damit vier Monate Zeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung im Übrigen. Nachdem bestehende zertifizierte Fachbetriebe ihre Fachbetriebseigenschaft bis zum 21.04.2019 beibehalten können, dürfte der kurzfristige Bedarf an anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften überschaubar bleiben, zumal die Zertifizierung von Fachbetrieben auch von anerkannten Sachverständigenorganisationen vorgenommen werden kann.

Gewässerschutzrelevante Regelungen der Düngeverordnung

Neben den Vorgaben für das Mindestfassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen enthält die neue Düngeverordnung weitere Regelungen zum vorbeugenden Gewässerschutz. So ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nicht zulässig, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend davon dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei v.H. Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. Weitere Ausnahmen sind zulässig, wenn

  1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
  2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
  3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und
  4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

Unter den in Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen dürfen Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mit mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

  1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
  2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.

Im Falle der Nr. 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Auf stark geneigten Flächen zur Böschungsoberkante eines Gewässers ist innerhalb eines Abstandes von fünf Metern das Aufbringen der genannten Stoffe verboten und innerhalb von 20 Metern nur unter besonderen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DÜV zulässig. Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 DüV nicht erfasst (vgl. § 5 Abs. 3 DüV).  Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Abs. 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. Die Abstandsregelungen des § 5 Abs. 2 DüV sind nach § 2 der Agarzahlungen-Verpflichtungsverordnung auch für die Einhaltung der Anforderungen zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen maßgeblich.[22] Nach § 13 DüV wird den Landesregierungen zudem die Befugnis übertragen, für besonders belastete Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung von den Vorgaben der DüV abweichende Vorschriften nach besonderer Maßgabe des Bundesrechts zu erlassen.

Schlussbemerkung

Ob nach der doch sehr langen Genese der neuen AwSV ein „Ende gut, Alles gut“ angebracht ist, wird die nach dem 01.08.2017 einsetzende Praxis im Vollzug zeigen. Zweifel seien angebracht. Die durch die Übergangsvorschriften ohne Auslauffrist festgesetzte Fortgeltung des Landesrechts für bestehende Anlagen – und das ist die weitaus überwiegende Mehrzahl der von den zuständigen Behörden zu betreuenden Anlagen – macht eine parallele Anwendung des bisherigen Landesrechts und der neuen AwSV bis zur Stilllegung der letzten bestehenden Anlage i.S.d. § 67 AwSV erforderlich. Andererseits werden durch die Bestimmungen der neuen AwSV eine Vielzahl sich bisher im Vollzug des Landesrechts ergebender Fachfragen normativ geklärt und der Vollzug wird durch Verzicht auf komplizierte, an den Gefährdungsstufen orientierte abgestufte Anforderungen an Anlagen, vereinfacht.

Die neue Düngeverordnung soll nunmehr den europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Mit ihren detaillierten Regelungen und den vielen möglichen Ausnahmen im Einzelfall soll dabei den Besonderheiten in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung getragen werden. Das dürfte aber den Vollzug nicht gerade erleichtern. Soweit die Düngeverordnung zum Schutz der Gewässer vorschreibt, dass durch Handlungen zum Ausbringen von Dünger eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen sein darf, ist wohl der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz anzuwenden. Der Wahrheitsbeweis des Düngerechts als ausreichende Regelung für den Gewässerschutz dürfte sich mit dem für die Periode 2021 bis 2027 gem. § 84 Abs. 1 WHG aufzustellenden Bewirtschaftungsplan ergeben.

Net-Dokument: BayRVR2017070401 (über die ohne Leerzeichen einzugebende Net-Dokumenten-Nummer ist der Beitrag über die BayRVR-interne Suche und i.d.R. auch über Google jederzeit eindeutig identifizierbar und direkt aufrufbar) 

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Anmerkung der Redaktion

Ministerialrat a.D. Ulrich Drost war Leiter des Referats Wasserrecht im vormaligen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und ist Autor zahlreicher Fachbücher zum im Bund und im Freistaat geltenden Wasserrecht mit seinen europäischen Bezügen.

Weitere (wasserrechtliche) Beiträge des Autors: hier.


[1] Vgl. Beschl. v. 31.03.2017, BR-Drs. 144/16 (B).

[2] Vgl. Beschl. der Bundesregierung v. 05.04.2017.

[3] Vgl. BGBl. I S. 905.

[4] Vgl. § 73 Satz 1 AwSV.

[5] Vgl. § 73 Satz 2 AwSV.

[6] Vgl. Art. 31 GG; für Bayern Nr. 1.4.2 und 1.4.3 Anhang 5 BayVAwS v. 18.01.2006 (GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch VO v. 30.09.2008 (GVBl. S. 830).

[7] Vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG.

[8] Vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.08.2016 (BGBl. I 1972).

[9] Vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG.

[10] Vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG.

[11] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 v. 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 v. 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.

[12] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36),

[13] Richtlinie 91/676/EWG des Rates v. 12. 12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 v. 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.10.2008 (ABl. L 311 v. 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

[14] Gem. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 v. 21.07.1998, S. 37), die zuletzt durch Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2012 (ABl. L 316 v. 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist.

[15] Vgl. BR-Drs. 77/14 (B).

[16] Vgl. BR-Drs. 144/16 v. 18.03.2016 und Beschl. v. 31.3.2017.

[17] Vgl. § 12 i.V.m. Anlage 9 Düngeverordnung v. 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305).

[18] Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 v. 27.11.2001, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2016/2284/EU (ABl. L 344 v. 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist.

[19] Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) v. 17.05.1999 (BAnz. Nr. 98a v. 29.05.1999), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe v. 27.07.2005 (VwVwS, BAnz. Nr. 142a v. 30.07.2005) geändert worden ist.

[20] Vgl. VwVfG i.d.F.d. Bek. v. 23.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) bzw. Art. 35 BayVwVfG v. 23.12.1976 (BayRS II S. 213), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 1 BayEGovG v. 22.12.2015 (GVBl. S. 458).

[21] Vgl. FN 2.

[22] Vgl. Art. 4  der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (BGBl. I S. 1305, 1348).