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BayVGH: Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer Jugendhilfeeinrichtung

Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht / BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 – 12 CE 17.704 / Weitere Schlagworte: genehmigungspflichtiger Betrieb; Gegenstand einer Betriebserlaubnis; Prüfungsmaßstab; Gewwährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen; Steuerungserwägungen der Genehmigungsbehörde; Bedarfsprüfung; Zustimmung des öffentlichen Jugendhilfeträgers / Landesrechtliche Normen: PfleWoqG

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Der Betrieb einer Einrichtung ist auch dann nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genehmigungspflichtig, wenn Kinder oder Jugendliche in der Einrichtung lediglich Unterkunft erhalten, ihre volljährigen Eltern aber im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme betreut werden. Auch in diesem Fall besteht eine heimspezifische Gefährdungssituation, der der präventive Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begegnen will. (Rn. 37)

  2. Der Gegenstand einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richtet sich ausschließlich nach der vom Träger festgelegten Ausgestaltung der Einrichtung, die sich aus der der Genehmigungsbehörde nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorgelegten Konzeption ergibt. Weicht die Betriebserlaubnis hiervon nicht nur unwesentlich ab, so liegt eine Entscheidung über ein aliud vor. (Rn. 34–35)
  3. Alleiniger Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Stellt die Konzeption des Einrichtungsträgers dies sicher, besitzt er einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (wie BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 12 CE 16.1172 – juris). (Rn. 33)
  4. Die Frage, ob eine Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen her das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet, bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einrichtungsträgers. Demgegenüber besitzt die Wirtschaftlichkeit des Einrichtungsbetriebs ausschließlich beim – von der Erteilung einer Betriebserlaubnis völlig getrennt zu betrachtenden – Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII Relevanz. (Rn. 43–44)
  5. Für Steuerungserwägungen der Genehmigungsbehörde bietet das Verfahren der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII keinen Raum. Es darf nicht dazu genutzt werden, einem Einrichtungsträger eigene Vorstellungen von der Konzeption einer Jugendhilfeeinrichtung zu oktroyieren (wie BayVGH, B.v. 2.2.2017 – 12 CE 17.71 – juris). (Rn. 34)
  6. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist deshalb weder von einer vorherigen Bedarfsprüfung noch von einer Abstimmung mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger abhängig. Ebenso wenig bedarf sie der Zustimmung des öffentlichen Jugendhilfeträgers. (Rn. 41–42)