Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG Würzburg, Urt. v. 24.07.2017 – W 3 K 16.30710 / Weitere Schlagworte: Mitläufer; Änderung der Rechtsprechung
Leitsatz:
AnzeigeIn Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht nunmehr davon aus, dass äthiopische Staatsangehörige, die Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahe stehenden Exilorganisation sind, und die ein Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufweisen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht als tatsächlich ernstzunehmende Regime-Gegner erweisen, sondern lediglich als bloße Mitläufer. (Rn. 49)
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