Gesetzgebung

GVBl. (13/2017): Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes v. 24.07.2017 wurde am 31.07.2017 verkündet (GVBl. S. 394). Es tritt teilweise rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, teils am 01.09.2017. Das Gesetz betrifft zum einen verfahrensrechtliche Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer, zum anderen die Zuerkennung der Körperschaftsrechte an Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (letzgenannte Änderung tritt am 01.09.2017 in Kraft). Hintergrund der körperschaftlichen Regelung sind kirchliche Planungen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Klarstellung im Kirchensteuergesetz.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

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Ass. iur. Klaus Kohnen