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BAG: Rufbereitschaft – Entgeltfortzahlung – § 22 TV-Ärzte/VKA

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BAG, Urt. v. 06.09.2017 – 5 AZR 429/16 / Weitere Schlagworte: Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten; Referenzzeitraum; Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft

Leitsatz:

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Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.

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