Gesetzgebung

GVBl. (18/2017): Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju)

Die o.g. Verordnung v. 10.10.2017 wurde am 30.10.2017 verkündet (GVBl. S. 499). Sie sieht u.a. Änderungen bei der Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form vor und bringt darüber hinaus die Anordnung der elektronischen Aktenführung für das LG Coburg ab dem 20.11.2017 für Verfahren erster Instanz nach der ZPO.

§ 16 Abs. 1 ERVV Ju wird neu gefasst (Änderungen gefettet bzw. durchgestrichen):

§ 16 Übertragung von Papierdokumenten

(1) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. 2Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten, deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(1) 1In Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen einschließlich der in Papierform geführten Akten anderer Instanzen sind in die elektronische Form zu übertragen. 2Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen, deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre. 3Beiakten können in die elektronische Form übertragen werden. 4Bestimmungen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Vorsitzende.
(2)-(3) […]

Die Verordnung tritt überwiegend zum 01.11.2017 in Kraft, teilweise zum 01.01.2018 (zum letztgenannten Zeitpunkt die Aufhebung von § 1 Satz 2 nebst Folgeänderungen, nachdem seit dem 18.10.2017 der elektronische Rechtsverkehr in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren bayernweit eröffnet ist).

Weitere Informationen:

  • Zu Änderungen der ERV Ju vgl. hier.
  • Zum Stand des ERV in den bayerischen Fachgerichtsbarkeiten vgl. die red. Anmerkung hier (a.E.).
  • Gestezgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: vgl. hier.

(koh)